Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ACE Pressen & Hydraulik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestr. 1, 84079 Bruckberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 7591
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2404V.HRB7591
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 754/25
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Saponjic
Adresse
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon
+49(871)94321-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
14.01.2026 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.02.2026
Widerspruchsfrist
25.03.2026
Einwendungsfrist
25.03.2026
Einwendungsfrist
15.05.2026
Widerspruchsfrist
27.08.2026
Schlusstermin
28.08.2026
Einwendungsfrist
04.10.2026
Forderungsanmeldefrist
03.11.2026
Widerspruchsfrist
01.12.2026
Gegenstand des Unternehmens
Hydraulik- und Industrieservice.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Geschäftstätigkeit
Hydraulik- und Industrieservice
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.02.2026 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen können bis zum 25.03.2026 erhoben werden. Am 04.03.2026 wurde bekanntgegeben, dass die Gläubigerversammlung ein Treuhandkonto beibehält und den Insolvenzverwalter zur Führung von Prozessen mit erheblichem Streitwert ermächtigt. Der frühere Geschäftsführer Engelhardt Clemens ist am 30.11.2025 verstorben. Am 24.04.2026 wurde über die Zustimmung zu einer Vereinbarung mit dem Erben des früheren Gesellschafters abgestimmt, wobei Einwendungen bis zum 15.05.2026 möglich sind.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 25.02.2026 anz…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 25.02.2026 anzumelden. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Einwendungen gegen die Forderungsanmeldungen konnten bis zum 25.03.2026 erhoben werden. Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Beschlüsse der Gläubigerversammlung bestätigt, darunter die Beibehaltung eines Treuhandkontos und die Ermächtigung des Verwalters zur Führung von Prozessen sowie die Zustimmung zu einer Vereinbarung mit dem Erben eines früheren Gesellschafters. Eine nachträglich angemeldete Forderung wurde geprüft, wobei Einwendungen bis zum 27.08.2026 möglich waren. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Mit der Bekanntmachung vom 04.08.2026 ist die Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erteilt worden, wobei ein Massebestand von 60.895,12 € für Forderungen in Höhe von 15.816,74 € feststeht. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 04.10.2026 erhoben werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 25.02.2026. Ein Wid…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 25.02.2026. Ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen war bis zum 25.03.2026 möglich. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse der Gläubigerversammlung bestätigt, darunter die Beibehaltung eines Treuhandkontos und die Ermächtigung zur Führung von Prozessen. Die Prüfung einer nachträglich angemeldeten Forderung erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einer Widerspruchsfrist bis zum 27.08.2026. Der Schlusstermin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Einhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei die Frist bis zum 04.10.2026 lief. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung erfolgt. Der verfügbare Verteilungsmasse betrug 60.895,12 Euro abzüglich Gerichtskosten und Verwaltervergütung, gegenüberstehend Forderungen in Höhe von 15.816,74 Euro.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.02.2026 anzumel…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACE Pressen & Hydraulik GmbH ist am 14.01.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Saponjic bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.02.2026 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Am 04.03.2026 hat die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren über die Beibehaltung eines Treuhandkontos und die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Führung von Prozessen mit erheblichem Streitwert beschlossen. Am 24.04.2026 wurde die Zustimmung zu einer Vereinbarung vom 14.04.2026 mit dem Erben des früheren Gesellschafters beschlossen. Am 30.07.2026 erfolgte die Prüfung einer nachträglich angemeldeten Forderung im schriftlichen Verfahren. Am 04.08.2026 wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Am selben Tag wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist für Einwendungen bis zum 04.10.2026 läuft. Die Schlussverteilung ist am 28.08.2026 stattgefunden. Verfügbar waren 60.895,12 Euro Verteilungsmasse, denen Forderungen in Höhe von 15.816,74 Euro gegenüberstanden. Am 06.10.2026 wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen bis zum 03.11.2026 anzumelden. Die Frist für den Widerspruch gegen die Prüfung dieser nachrangigen Forderungen endet am 01.12.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wir…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
1. Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wurde folgendes Treuhandkonto eingerichtet:
Institut: UniCredit Bank GmbH - HypoVereinsbank
Kontonummer: 46232364, BLZ: 70020270
IBAN: DE87 7002 0270 0046 2323 64, BIC: HYVEDEMMXXX
Kontoinhaber: Alexander Saponjic (w/ ACE Pressen & Hydraulik GmbH)
Die Gläubigerversammlung beschließt, das Treuhandkonto beizubehalten sowie zur Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO zu bestimmen.
2. Die Gläubigerversammlung ermächtigt den Insolvenzverwalter gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemein Prozesse mit für die Insolvenzmasse erheblichem Streitwert zu führen sowie ebenso zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits gerichtlich oder außergerichtlich Vergleiche oder Schiedsverträge zu schließen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.03.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages d…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zu der vom Insolvenzverwalter geschlossenen Vereinbarung vom 14.04.2026 mit dem Erben des früheren Gesellschafters
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.05.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 24.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch die Geschäftsführer Engelhardt Clemens und Engelhardt Clemens
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 75…
IN 754/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch die Geschäftsführer Engelhardt Clemens und Engelhardt Clemens
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Hydraulik- und Industrieservice
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 14.01.2026 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Saponjic Alexander
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon: +49(871)94321-0
Telefax: +49(871)94321-50
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.02.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 25.03.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 07.10.2025 beim Insolvenzgericht Landshut eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nach…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.08.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.816,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 60.895,12 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 04.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die z…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Saponjic, Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von Betrag EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 04.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
findet mit Zustimmung d…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 60.895,12 Euro Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 15.816,74 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am…
IN 754/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ACE Pressen & Hydraulik GmbH, Stadtwaldstraße 73, 85368 Moosburg, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Clemens, verstorben am 30.11.2025
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 7591
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am 14.01.2026 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 03.11.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Alexander Saponjic
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon: +49(871)94321-0
Telefax: +49(871)94321-50
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 01.12.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.