Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 120731
EUID
DEP2716.HRA120731
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 64/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Ferrari Roberto
Adresse
Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am Rigi
Termine & Fristen
Antrag Vergütung vorläufiger Verwalter
23.07.2024
Stellungnahme Gläubigerausschuss
28.04.2025
Festsetzung Vergütung Ausschussmitglied
02.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co. ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 beantragte das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Backring Nord E. May GmbH & Co. KG die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Verden (Aller) hat diese Festsetzung mit Beschluss vom 02.06.2025 vorgenommen. Die Vergütung berechnet sich stundenbasisiert nach § 17 InsVV unter Anwendung eines Stundensatzes von 95,00 EUR. Die festgesetzten Beträge sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Zudem ist eine frühere Bekanntmachung vom 23.07.2024 enthalten, in der der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner eigenen Vergütung und Auslagen beantragt hatte und den Beteiligten eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co. wird vom Amtsgericht Verden (Aller) unter dem Aktenzeichen 11 IN 64/23 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 23.07.2024 beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen, wobei den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme einge…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co. wird vom Amtsgericht Verden (Aller) unter dem Aktenzeichen 11 IN 64/23 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 23.07.2024 beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen, wobei den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Am 28.04.2025 wurde das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Backring Nord E. May GmbH & Co.KG in die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen einbezogen und erhielt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Mit Beschluss vom 02.06.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt. Der Stundensatz beträgt 95,00 EUR. Die festgesetzten Beträge sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am…
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am Rigi / Schweiz, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds Backring Nord E. May GmbH & Co.KG, vertr. d. Patrick Enge festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 beantragte das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Backring Nord E. May GmbH & Co.KG, vertr. d. Patrick Enge die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR zugrunde.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da die Ausschussmitglieder erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV nach
§ 17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis abzurechnen.
Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 50 - 300 € vor. Die Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Der angesetzte Stundensatz von 95 € ist in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden.
Der Zeitaufwand und die Auslagen für Fahrtkostenwurde wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen ist nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vorbereitungstätigkeiten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am…
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am Rigi / Schweiz, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), hat
der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 23.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am…
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am Rigi / Schweiz, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Backring Nord E. May GmbH & Co.KG, vertr. d. Patrick Enge, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am…
11 IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Im Finigen 1, 28832 Achim (AG Walsrode, HRA 120731), vertr. d.: 1. Back und mehr Nord B GmbH, Im Finigen 1, 28832 Achim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferrari Roberto, Quaistrasse 10, 6403 Küssnach am Rigi / Schweiz, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 255,95 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss netto gem. Beschluss vom 19.04.2024
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 921.608,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN).
1. Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) für die Betriebsfortführung 65% (reduziert auf 55,95%)
b) für den Bereich übertragenen Sanierung 55,95 %
c) Arbeitnehmerangelegenheiten 55%
d) mehrere Standorte 30%
e) Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
f) Pressearbeit 15%
g) besondere Schwierigkeiten mit der Geschäftsführung/ Verflechtungen 15%
h) Gläubigerausschuss 10%
i) fehlender Brandschutz
j) komplexe Rechtsfragen
k) hohe Gläubigeranzahl 10%
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 33.861,17 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 55,95 % ergibt. Auf die korrekt durchgeführte Berechnung im Vergütungsantrag und die am Ende des Beschlusses stehende Vergleichsberechnung wird verwiesen.
Abschlagstatbestände wurden nicht angezeigt. Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Allerdings war der Zuschlag für die Pressearbeit (15%) in der anzustellenden Gesamtschau abzusetzen. Soweit man diese durch den vorläufigen Insolvenzverwalter überhaupt für zulässig erachtet (vgl. Graeber/ Graeber InsVV § 11 Rdnr. 186), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese den vorläufigen Verwalter signifikant stärker als in vergleichbaren Verfahren in Anspruch genommen hat bzw. ist dieser Mehraufwand aufgrund des erhöhten Medieninteresses ausreichend durch die anderen Zuschläge abgegolten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 27.08.2024
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