Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ACI Beteiligungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 125100
EUID
DEK1101.HRB125100
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
500 IN 41/17
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Bora Haslinger
Adresse
Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide
Termine & Fristen
Anhörung
27.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme hat seine Schlussrechnung zur Einsicht ausgelegt. Zudem ist die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt worden. Die Schlussrechnung des ehemaligen Insolvenzverwalters liegt ebenfalls zur Einsicht aus. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die Schlussrechnungen schriftlich zu erheben. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 27.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
500 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100), vertr. d.: Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer)…
500 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100), vertr. d.: Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 27.05.2026. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung ehemaligen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
500 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100), vertr. d.: Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer)…
500 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100), vertr. d.: Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt *** EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von *** EUR.
III.
Der ehemalige Insolvenzverwalter macht zusätzlich einen Zuschlag von 30 % geltend und zwar für die langwierigen Vergleichsverhandlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Insolvenzmasse aus einer Anfechtung, die er unter Einsatz besonderer Sachkunde geführt hat. Der Zuschlag wird als begründet erachtet. Der ehemalige Insolvenzverwalter setzt außerdem noch Abschläge an von insgesamt 20% und zwar für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und die vorzeitige Beendigung seines Amtes. Die Abschläge werden dem Grund und der Höhe nach als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der angesetzten Abschläge verbleibt somit ein Zuschlag von 10%.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
500 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100), vertr. d.: Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer)…
500 IN 41/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100), vertr. d.: Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 27.05.2026. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 14.04.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 41/17
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 1…
Amtsgericht Bremen 14.04.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 41/17
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ACI Beteiligungsgesellschaft mbH, Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, weitere Geschäftsanschrift: Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Hamburg, HRB 125100),
vertreten durch:
Rico Jahn, Schützenstraße 18 A, 21244 Buchholz in der Nordheide, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 261.071,56. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Nach seiner Wahl kann vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 14.04.2026
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