Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ackermann, Steffen Bernd
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 62159
EUID
DET3104V.HRA62159
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.09.2024
Berichtstermin
19.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
08.04.2025
Prüfungstermin
28.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steffen Bernd Ackermann, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K., wurde vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bearbeitet. Am 03.07.2024 hat das Gericht die Eröffnung des Verfahrens beantragten Zulassung bestätigt und vorläufige Maßnahmen angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwältin Katja Ohr zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt, um die Masse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. Der Schuldner durfte über sein Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Verwalterin verfügen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen wurden zunächst für den 08.04.2025 und später für den 28.04.2026 geprüft. Die entsprechenden Tabellen lagen ab dem 28.03.2025 bzw. ab dem 17.04.2026 zur Einsichtnahme aus. Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker fungierte als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steffen Bernd Ackermann, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K., wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Katja Ohr zur…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steffen Bernd Ackermann, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K., wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Katja Ohr zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist sie zur endgültigen Insolvenzverwalterin ernannt worden. Das Verfahren ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß der EU-Insolvenzverordnung. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 19.11.2024 angesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden schriftliche Prüfverfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei die Forderungen am 08.04.2025 und am 28.04.2026 geprüft werden sollen. Der Schuldner kann Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nachkommt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 209/24 Grü
18.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),
Verfahrensbevoll…
3 f IN 209/24 Grü
18.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 28.04.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 17.04.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 209/24 Grü
03.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Bahndienste Ackermann e. K., Industriestraße 5, 67269 Grünstadt (AG Ludwi…
3 f IN 209/24 Grü
03.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Bahndienste Ackermann e. K., Industriestraße 5, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),
- Schuldner und Antragsgegner -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x am 03.07.2024 beschlossen:
1. Der am 04.06.2024 eingegangene Antrag vom 04.06.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners ist bereits mit Beschluss vom 24.06.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 16:30 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
4. Verfügungen des Antragsgegners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter des Antragsgegners. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung des Antragsgegners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen des Antragsgegners oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an den Antragsgegner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird dem Antragsgegner verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume des Antragsgegners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Antragsgegner hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Antragsgegner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
9. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass der Antragsgegner über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 24.06.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Antragsgegners zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 03.07.2024. Danach betreibt der Antragsgegner einen laufenden Geschäftsbetrieb mit 12-15 Mitarbeitern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 209/24 Grü
06.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),
Verfahrensbevoll…
3 f IN 209/24 Grü
06.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 08.04.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 28.03.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 257/24 Grü
3 f IN 281/24 Grü
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin zu 1) -
IKK classic, Annberger Str. 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 3) -
g e g…
3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 257/24 Grü
3 f IN 281/24 Grü
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin zu 1) -
IKK classic, Annberger Str. 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 3) -
g e g e n
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Burgundenstraße 19, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), Industriestraße 5, 67269 Grünstadt
-Schuldner, Antragsteller zu 2) und Antragsgegner-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
- vorläufige Insolvenzverwalterin und Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx beschlossen:
1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 f IN 209/24 Grü, 3 f IN 257/24 Grü und 3 f IN 281/24 Grü wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt.
2. Der Antrag des Schuldners vom 05.07.2024, bei Gericht eingegangen am 05.07.2024, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfahrensart des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen wird zugelassen.
3. Über das Vermögen des Schuldners wird mit Wirkung ab
Sonntag, 1. September 2024, 9:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
4. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern.
5. Gemäß § 80 InsO geht das Recht des Antragsgegners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen den Antragsgegner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Antragsgegner, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten.
6. Die Gläubiger des Antragsgegners werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Antragsgegners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
9. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
10. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs des Schuldners des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung des Schuldners an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 19.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 27.09.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit des Schuldners gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29.08.2024 und die Angaben des Schuldners in seinen Antragsunterlagen.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Er ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 899.410,52 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 412.758,31 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 154.832,13 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 555.285,26 € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-9 Zu Nr. 10
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht- Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.09.2024
Aktenzeichen: 3 f IN 209/24 Grü
Auszug aus dem Beschluss des Amtsgericht- Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein vom 01.09.2024 betreffend
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Industriestraße 5, 67269 Grünstadt, handelnd unter Bahndiens…
Amtsgericht- Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.09.2024
Aktenzeichen: 3 f IN 209/24 Grü
Auszug aus dem Beschluss des Amtsgericht- Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein vom 01.09.2024 betreffend
Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Industriestraße 5, 67269 Grünstadt, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),
Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 209/24 Grü In dem Insolvenzverfahren Steffen Bernd Ackermann, geb. am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des…
3 f IN 209/24 Grü In dem Insolvenzverfahren Steffen Bernd Ackermann, geb. am 02.02.1975, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit als Dienstleister von Gestellung von Lokführer, Triebfahrzeugführer, Wagenmeister, Rangierbegleiter auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Von der Freigabe ist das Fahrzeug Ford Transit Custom nicht umfasst.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 02.10.2024
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