Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ACQUA Medical Ästhetik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 33431
EUID
DEU1308.HRB33431
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
403 IN 623/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
René Werner Klinger
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
03.04.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
08.01.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
04.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung operativer und nicht operativer Behandlungsverfahren mit und ohne medizinische Indikation im Bereich der Schönheitsbehandlung, kosmetisch-medizinische Verfahren; Vertrieb von Gesundheitsprodukten und medizinischen Hilfsmitteln sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Behandlungsmethoden und Anwendungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger, wird vom Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 403 IN 623/23 behandelt. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 04.05.2026 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei Beträge für Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer genannt werden. Zudem hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 03.04.2024 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH ist beim Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 403 IN 623/23 anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 33431 eingetragen und wird durch Geschäftsführer René Werner Klinger vertreten. Im Verfahrensverlau…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH ist beim Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 403 IN 623/23 anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 33431 eingetragen und wird durch Geschäftsführer René Werner Klinger vertreten. Im Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 08.01.2025 seine Vergütung festsetzen lassen. Am 03.04.2024 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 04.05.2026 festgesetzt. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 623/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33431
vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenz…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 623/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33431
vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 04.05.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 623/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33431
vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 03.…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 623/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33431
vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 03.04.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 623/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33431
vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenz…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 623/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACQUA Medical Ästhetik GmbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33431
vertreten durch den Geschäftsführer René Werner Klinger
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 08.01.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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