Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Adam seit 1914 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Roßstr. 31, 40474 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 60214
EUID
DER1101.HRB60214
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
503 IN 29/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
08.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung sämtlicher Maler-, Anstrich- und Tapezierarbeiten, Bodenverlegung und Betonsanierung sowie Restaurierung von Kirchen und Gestaltung von Fassaden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Adam seit 1914 GmbH, Düsseldorf, ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag ist der 08.05.2024. Der Insolvenzverwalter Dr. Biner Bähr hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie endgültigen Sachwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 29/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 60214 eingetragenen Adam seit 1914 GmbH, Roßstr. 31, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Max Nothofer, Freiheitsstr. 191, 41747 V…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 29/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 60214 eingetragenen Adam seit 1914 GmbH, Roßstr. 31, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Max Nothofer, Freiheitsstr. 191, 41747 Viersen
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 08.05.2024.
503 IN 29/19
Amtsgericht Düsseldorf, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 29/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 60214 eingetragenen Adam seit 1914 GmbH, Roßstr. 31, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Max Nothofer, Freiheitsstr. 191, 41747 V…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 29/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 60214 eingetragenen Adam seit 1914 GmbH, Roßstr. 31, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Max Nothofer, Freiheitsstr. 191, 41747 Viersen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen und endgültigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse ....
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ......
Die Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters war gesetzlich nicht explizit geregelt. Mit der herrschenden Meinung war jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgeht.
Ein Vergütungsanspruch für diese Tätigkeit ist daher allgemein aus den §§ 274 Abs. 1, 63 ff. InsO abzuleiten.
Im Hinblick auf die planwidrige Regelungslücke sind zur Ermittlung der angemessenen Höhe der Vergütung die Vorschriften der InsVV zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Tätigkeit vor Verfahrenseröffnung) sowie des Sachwalters (Rechtsstellung in Bezug auf das schuldnerische Vermögen) heranzuziehen.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist jedoch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit in erster Linie an die des vorläufigen Insolvenzverwalters anzulehnen. Zwar war im beschlussgegenständlichen Verfahren dem vorläufigen Sachwalter wegen der Eigenverwaltung durch die Schuldnerin keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen, jedoch verlangt § 270b Abs. 4 Satz 2 InsO eine engmaschige Überwachung des Geschäftsbetriebes: Dem vorläufigen Sachwalter der Gläubiger obliegt es dem Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren unverzüglich den etwaigen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anzuzeigen.
Die Regelvergütung eines vorläufigen Verwalters beträgt hier 25 % der Staffelvergütung des Insolvenzverwalters, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann dieser Regelsatz überschritten werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Insoweit ist die Regelvergütung des Sachwalters zunächst zu erhöhen.
Wegen der Argumentation zum grundsätzlichen Vergütungsanspruch und der konkreten Höhe der Festsetzung wird auf den Vergütungsantrag vom XXXX Bezug genommen, dessen Argumentation sich das Insolvenzgericht zu Eigen macht.
Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des endgültigen Sachwalters ist es darüberhinaus gerechtfertigt, die Vergütung zu erhöhen Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.08.2025 verwiesen.
Insgesamt ist eine Erhöhung um 95 % auf 155 % angemessen, aber auch ausreichend.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 eingesehen werden.
503 IN 29/19
Amtsgericht Düsseldorf, 08.10.2025
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