Einstellung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRA 4116
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Insolvenzprofil
adcada.shop GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRA 4116
EUID
DEN1206V.HRA4116
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 369/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Busching
Adresse
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Termine & Fristen
Prüfungstermin
30.04.2024
Fristende Einwendungen
12.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada.shop GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Rostock anhängig. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Busching. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 30.04.2024 im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Prüfungsstichtag ist der 30.04.2024; bis zu diesem Datum müssen schriftliche Widersprüche gegen Forderungen eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Im zweiten Teil wird die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters bekanntgegeben. Die Vergütung wurde gemäß Antrag vom 08.05.2024 festgesetzt, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung um 20 % aufgrund von Besonderheiten (Konzernverflechtungen) und Arbeitsersparnis durch einen vorläufigen Verwalter berücksichtigt wurde. Im dritten Teil wird angeordnet, dass für die Erörterung der Schlussrechnung und die Anhörung wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO) ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird. Beteiligte können bis zum 12.07.2024 Anträge und Einwendungen erheben. Die Einstellung kann durch Zahlung eines Kostenvorschusses von 6.200 Euro abgewendet werden. Die Vergütung des Verwalters für die Geschäftsführung ist bereits festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 369/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada.shop GmbH & Co. KG, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRA 4116
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.04.2024 nachträglich angemeldet…
60 IN 369/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada.shop GmbH & Co. KG, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRA 4116
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 30.04.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 19.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 369/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada.shop GmbH & Co. KG, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRA 4116
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
60 IN 369/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada.shop GmbH & Co. KG, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRA 4116
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Busching, Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.05.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgrund waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Besonderheiten auf Grund der Konzernverflechtungen innerhalb der adcada-Gruppe.Als Minderungsgrund waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau war unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrens ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 13.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 369/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
adcada.shop GmbH & Co. KG, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRA 4116
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird schriftliches Verfahren gem. § 5 Abs.2 Insolvenzordnung …
60 IN 369/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
adcada.shop GmbH & Co. KG, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRA 4116
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird schriftliches Verfahren gem. § 5 Abs.2 Insolvenzordnung für folgende Verfahrensabschnitte angeordnet:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Anhörung der Gläubigerversammlung , des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.07.2024 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Anträge und Einwendungen zu erheben.
Die Einstellung kann durch die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6200 Euro an das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 60 IN 369/20 abgewendet werden. Der Nachweis der Einzahlung bei dem Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern wird innerhalb der oben genannten Frist benötigt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 31.05.2024
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