Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Adler Mode GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführer Thomas Freude, Karsten Odemann und Carmine Petraglia vertreten. Dem Verfahren steht der Verfahrensbevollmächtigte Dr. Christian Gerloff aus München gegenüber, unterstützt von den Rechtsanwälten Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB. Im Verfahren ist der Sachwalter Rechtsanwalt Tobias Wahl aus Mannheim tätig. Am 04.04.2024 hat der Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Die Vergütung für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans wurde mit 14.325,41 EUR festgesetzt, basierend auf erzielten Einnahmen in Höhe von 1.426.229,90 EUR. Die Auslagenpauschale wurde mit 4.297,62 EUR festgesetzt. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wurde beiden Beträgen hinzugefügt. Der Beschluss wurde am 30.04.2024 vom Amtsgericht Aschaffenburg verkündet. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten ein Rechtsbehelf in Form einer sofortigen Beschwerde oder Erinnerung offen, wobei die Frist zwei Wochen beträgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 10/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Adler Mode GmbH, Industriestraße Ost 1-7, 63808 Haibach, vertreten durch die Geschäftsführer Freude Thomas, Odemann Karsten und Petraglia Carmine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 11779
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
D…
651 IN 10/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Adler Mode GmbH, Industriestraße Ost 1-7, 63808 Haibach, vertreten durch die Geschäftsführer Freude Thomas, Odemann Karsten und Petraglia Carmine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 11779
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Dr. Gerloff Christian, Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 04.04.2024.Für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans war dem Sachwalter unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit eine gesonderte Vergütung in Höhe von 14.325,41 EUR zu gewähren. Als Berechnungsgrundlage wurden die Einnahmen, welche im Zeitraum der Überwachung des Insolvenzplans erzielt worden sind, zugrunde gelegt, mithin ein Betrag in Höhe von 1.426.229,90 EUR.Der vom Sachwalter angesetzte Bruchteil von 20 % der Regelvergütung ist angesichts der Dauer und des Umfangs der Tätigkeit im Rahmen der Prüfung der Billigkeit nicht zu beanstanden.Die dem Sachwalter zustehende Auslagenpauschale war unter Beachtung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Höhe von 4.297,62 EUR festzusetzen.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % zur Vergütung und zu den Auslagen hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 30.04.2024
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