Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 511259
EUID
DEY1206.HRB511259
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 351/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Scholl
Adresse
Große Allee 1 A, 07407 Rudolstadt
Telefon
03672 318767
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.11.2025 , 17:00 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
20.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Advanced Compounding GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand auf die Herstellung und den Vertrieb von Holz- und Holzfaserprodukten, die Herstellung und den Vertrieb aus diesen Produkten hergestellter Erzeugnisse, die Herstellung und den Vertrieb für diese Zwecke geeigneter Maschinen und Werkzeuge und die Entwicklung von Technologien und Verfahren auf diesem Gebiet gerichtet ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Gera. Zunächst wurden am 12.11.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Peter Scholl zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin. Später, mit Beschluss vom 20.01.2026, wurden diese Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 351/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH, Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Eduard Kern
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511259
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ver…
8 IN 351/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH, Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Eduard Kern
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511259
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 12.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 351/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH, Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Eduard Kern
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511259
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ver…
8 IN 351/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH, Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Eduard Kern
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511259
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 351/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH, Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Eduard Kern
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511259
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ver…
8 IN 351/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Advanced Compounding Verwaltungs-GmbH, Prof.-Hermann-Klare-Straße 13, 07407 Rudolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Eduard Kern
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511259
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
- wird am 12.11.2025 um 17:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Scholl, Große Allee 1 A, 07407 Rudolstadt, Telefon: 03672 318767, Telefax: 03672 318769, Email: info@sbf-insolvenzverwaltungen.de.
- wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.11.2025
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