Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aedificia Osterholz-Scharmbeck KG ist am 04.09.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Verfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 390/26 A-77-: In dem Insolvenzverfahren Aedificia Osterholz-Scharmbeck KG, Gotenstraße 78, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48868),
vertreten durch:
Seyed Abdol Hossein Rasouli Nia, (pers. haftender Gesellschafter), wurde am 04.09.2026 um 16:06 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff…
810 IN 390/26 A-77-: In dem Insolvenzverfahren Aedificia Osterholz-Scharmbeck KG, Gotenstraße 78, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48868),
vertreten durch:
Seyed Abdol Hossein Rasouli Nia, (pers. haftender Gesellschafter), wurde am 04.09.2026 um 16:06 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/ 77 906 0, Fax: 06196/ 77 906 20, E-Mail: eschborn@nst-inso.com, Internet: www.nst-inso.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 04.09.2026
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