Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AES GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 8328
EUID
DEG1207.HRB8328
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 311/16
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Fristende Schriftsätze
27.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AES GmbH, Bauernhilfe 1, 15236 Frankfurt (Oder), sind Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 96.693,68 € berücksichtigt. Der Massebestand laut Schlussrechnung beträgt 11.145,00 €. Für das Verfahren ist die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die entsprechenden Schriftsätze müssen bis zum 27.07.2026 bei Gericht eingehen. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen nebst gerichtlichem Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 311/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AES GmbH, Bauernhilfe 1, 15236 Frankfurt (Oder) (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 8328 FF) sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 96.693,68 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung…
3 IN 311/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AES GmbH, Bauernhilfe 1, 15236 Frankfurt (Oder) (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 8328 FF) sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 96.693,68 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 11.145,00 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO sowie die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Absatz 1 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 16. Juni 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 311/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AES GmbH, Bauernhilfe 1, 15236 Frankfurt (Oder) (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 8328 FF) wird Termin zur:
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen
- Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin und
- Erhebung von Einwendun…
3 IN 311/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AES GmbH, Bauernhilfe 1, 15236 Frankfurt (Oder) (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 8328 FF) wird Termin zur:
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen
- Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin und
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zum 27.07.2026 bei Gericht eingehen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus.
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 16. Juni 2026
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