Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
A+G tools GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 16127
EUID
DED3304V.HRB16127
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 273/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon
+49(911)47770650
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.08.2019
Forderungsanmeldefrist
15.04.2024
Widerspruchsfrist
15.04.2024
Forderungsanmeldefrist
23.05.2024
Widerspruchsfrist
04.07.2024
Festsetzung Vergütung
14.02.2025
Einwendungsfrist
04.03.2025
Vergütungsantrag
11.03.2025
Schlusstermin
17.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A+G tools GmbH ist am 01.08.2019 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden nachrangige Forderungen bis zum 23.05.2024 angemeldet sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Masse erhöhte sich durch die Vereinnahmung eines Vermögenswertes in Höhe von 673.522,65 EUR. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 17.06.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A+G tools GmbH ist am 01.08.2019 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Forderungsanmeldungen und Prüfungen durchgeführt, darunter die nachträgliche Anmeldung gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 15.04.2024 sowie die Anmeldung nachrangiger Forder…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A+G tools GmbH ist am 01.08.2019 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Forderungsanmeldungen und Prüfungen durchgeführt, darunter die nachträgliche Anmeldung gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 15.04.2024 sowie die Anmeldung nachrangiger Forderungen bis zum 23.05.2024. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, wobei eine Nachfestsetzung aufgrund von Vermögenswerten in Höhe von 673.522,65 EUR erfolgte. Die Gläubiger wurden über die Feststellung der Forderungen in Höhe von 809.697,56 EUR informiert, denen ein Massebestand von 490.519,87 € gegenüberstand. Ein weiterer Betrag von etwa 100.000,00 EUR stand zur Verteilung bereit. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde im schriftlichen Verfahren abgehalten, und die Schlussverteilung ist vollzogen worden. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 17.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§…
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 38-42 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am 01.08.2019 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenz…
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am 01.08.2019 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 23.05.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon: +49(911)47770650
Telefax: +49(911)47770659
Email: nuernberg@mhbk.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 04.07.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Die Nachfestsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.09.2025. Die Nachfestsetzung ist veranlasst, da im Nachgang zur Schlussrechnung noch Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmt wurden.
Es wurde nunmehr von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 673.522,65 EUR ausgegangen.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 3.972,84 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Hinsichtlich des Zuschlags auf die Regelvergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV, der Auslagen, § 8 InsVV, und der Umsatzsteuer wird auf den Beschluss vom 14.02.2025 Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen…
IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.03.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 635.706,65 EUR wurde die Regelvergütung gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe des 0,97-fachen Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs über einen Zeitraum von fünf Monaten, durch die Ausprodukton über einen weiteren Zeitraum von drei Monaten und die Befassung mit den arbeitsrechtlichen Fragen der Arbeitnehmer einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung zweifelsfrei rechtfertigt.
Im Weiteren hatte der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung der betriebseigenen Immobilie und der übertragenden Sanierung des schuldnerischen Betriebs besondere Anstrengungen zu unternehmen, die über die Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters hinausgehen und durch die Gewährung eines Zuschlags zu würdigen sind.
Seine Vorbefassung mit dem Betrieb als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der Insolvenzverwalter bei der Zuschlagsberechnung mit einem Abschlag in Höhe des 0,1-fachen Regelsatzes bereits berücksichtigt.
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist nach der Rechtsprechung stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Gesamtzuschlags ist danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, Az.: IX ZB 51/19, juris.
Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 0,8-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters betrachtet. Die Unterstützung des Insolvenzverwalters durch den M&A Berater RWCF GmbH und den Geschäftsführer Sören Quent, aber auch die Vorbefassung des Insolvenzverwalters mit dem schuldnerischen Betrieb im Eröffnungsverfahren sind in der Gesamtschau stärker vergütungsmindernd zu berücksichtigen als in der Zuschlagsberechnung des Insolvenzverwalters geschehen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Die Gläubiger wurden zum Festsetzungsantrag angehört.
Binnen der gesetzten Frist wurden keine Erklärungen abgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 809.697,56 EUR steht mit Verweis auf die Veröffentlichung vom…
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 809.697,56 EUR steht mit Verweis auf die Veröffentlichung vom 27.11.2024 ein weiterer Betrag von etwa 100.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung des…
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sowie der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.03.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 809.697,56 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 490.519,87 € (Stand: 31.12.2023) gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 11.03.2024 zu entscheiden.
Vo…
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 11.03.2024 zu entscheiden.
Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 21.01.2025
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