Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Agbedor, Daniel
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rosenstraße 28, 53111 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRA 8667
EUID
DER3201.HRA8667
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 10/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
26.05.2023
Zulässigkeit Restschuldbefreiung festgestellt
26.05.2023
Bestellung Treuhänder
26.05.2023
Ende Abtretungsfrist
26.05.2026
Restschuldbefreiung erteilt
02.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Daniel Agbedor ist am 26.05.2023 eröffnet worden. Mit Beschluss vom 26.05.2023 hat das Amtsgericht Bonn die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt und den Rechtsanwalt Michael Wilbert zum Treuhänder bestellt. Die Abtretungsfrist begann mit der Verfahrenseröffnung und beträgt längstens sechs Jahre. Nunmehr ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, sodass die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ansteht. Die Insolvenzgläubiger haben Gelegenheit, binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung Stellung zu nehmen oder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Daniel Agbedor ist am 26.05.2023 durch das Amtsgericht Bonn eröffnet worden. Mit Beschluss vom 26.05.2023 ist die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt und Rechtsanwalt Michael Wilbert zum Treuhänder bestellt worden. Die Abtretungsfrist hat mit …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Daniel Agbedor ist am 26.05.2023 durch das Amtsgericht Bonn eröffnet worden. Mit Beschluss vom 26.05.2023 ist die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt und Rechtsanwalt Michael Wilbert zum Treuhänder bestellt worden. Die Abtretungsfrist hat mit der Verfahrenseröffnung begonnen und beträgt längstens sechs Jahre, wobei sie am 26.05.2026 verstrichen ist. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung haben Insolvenzgläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Da keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 02.07.2026 erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, erfasst jedoch nicht die ausgenommenen Forderungen nach § 302 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 10/23
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Daniel Agbedor, Rosenstr. 28, 53111 Bonn
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO.
Die Insolvenzg…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 10/23
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Daniel Agbedor, Rosenstr. 28, 53111 Bonn
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO.
Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung.
Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Hinweis:
Der Versagungsantrag ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere nur dann zulässig, wenn
a) einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 InsO (Verstoß gegen die dort genannten Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode) oder
b) wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird und
c) der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Wird der Versagungsgrund auf die Verletzung von Obliegenheiten gestützt, ist glaubhaft zu machen, dass hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Eine gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
95 IN 10/23
Amtsgericht Bonn, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Daniel Agbedor, Rosenstr. 28, 53111 Bonn
wurde mit Beschluss vom 26.05.2023 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Zum Treuhänder wird bestellt Rechtsanwalt Michael Wilbert, Mecken…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Daniel Agbedor, Rosenstr. 28, 53111 Bonn
wurde mit Beschluss vom 26.05.2023 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Zum Treuhänder wird bestellt Rechtsanwalt Michael Wilbert, Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.05.2023 begonnen und beträgt längstens sechs Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verkürzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
95 IN 10/23
Amtsgericht Bonn, 26.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 10/23
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Daniel Agbedor, Rosenstr. 28, 53111 Bonn
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 10/23
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Daniel Agbedor, Rosenstr. 28, 53111 Bonn
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 26.05.2023 eröffnet.
Die Abtretungsfrist ist am 26.05.2026 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
95 IN 10/23
Amtsgericht Bonn, 02.07.2026
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