Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 25406
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Insolvenzprofil
Agrar Reifen Vertrieb Heinen UG
Verfahrensfortschritt
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2Erfasst
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Max-Liebermann-Straße 1, 53879 Euskirchen
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 25406
EUID
DER3201.HRB25406
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 16/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann
Adresse
Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
13.07.2023
Vergütungsfestsetzung
01.10.2025
Aufhebung des Verfahrens
17.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Handel oder die Vermittlung von Reifen, Felgen und/oder Rädern, insbesondere Landwirtschaftsreifen, LKW-Reifen, Baumaschinen-Reifen, Stapler-Reifen, Klein- & Spezialbereifung, PKW-Reifen und Felgen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Agrar Reifen Vertrieb Heinen UG ist vom Amtsgericht Bonn aufgehoben worden. Zuvor war Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann als Insolvenzverwalter bestellt und hat sein Amt seit dem 13.07.2023 ausgeübt. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters sind durch Beschluss vom 01.10.2025 festgesetzt worden. Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger Erstattungsansprüche bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. Vorsorglich ist eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 16/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25406 eingetragenen Agrar Reifen Vertrieb Heinen UG, Max-Liebermann-Str. 1, 53879 Euskirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Heinen, Max-Liebermann-Str. 1, 5…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 16/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25406 eingetragenen Agrar Reifen Vertrieb Heinen UG, Max-Liebermann-Str. 1, 53879 Euskirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Heinen, Max-Liebermann-Str. 1, 53879 Euskirchen
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung aufgehoben.
Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der Durchführung der Steuererklärung aus Umsatzsteuer/Vorsteuer (anteilig) bis zur Aufhebung des Verfahrens entstehender bzw. entstandener Erstattungsansprüche des laufenden Kalenderjahres sowie aller früheren Veranlagungszeiträume gegen das Finanzamt bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.
Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
95 IN 16/23
Amtsgericht Bonn, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 16/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25406 eingetragenen Agrar Reifen Vertrieb Heinen UG, Max-Liebermann-Str. 1, 53879 Euskirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Heinen, Max-Liebermann-Str. 1…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 16/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25406 eingetragenen Agrar Reifen Vertrieb Heinen UG, Max-Liebermann-Str. 1, 53879 Euskirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Heinen, Max-Liebermann-Str. 1, 53879 Euskirchen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 13.07.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
95 IN 16/23
Amtsgericht Bonn, 01.10.2025
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