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Insolvenzprofil
AGRASERVICE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hochstrassen 16, 51588 Nümbrecht
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 15696
EUID
DER3208.HRB15696
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 48/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Martin Plappert
Adresse
Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen
Telefon
02263/903650
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.01.2025 , 13:28 Uhr
Eröffnung
22.04.2025 , 11:44 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.06.2025
Prüfungstermin
19.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Lohnarbeiten im Bereich der Landwirtschaft, Gefahrfällungen, zulassungsfreie Hausmeisterdienste, Garten- und Landschaftsbau, Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Werkstoffen (Hofladen), Mietservice, Trockenbau, Unternehmensberatung, der Handel und die Vermarktung jeglicher Güter im Bereich der Landwirtschaft, Konzeption und Beratung von Dienstleitungen und Firmenkonzepten, Dienstleistungen im Garten-, land- und forstwirtschaftlichen Bereich, Durchführung von dazugehörigen Logistikdienstleistungen sowie die Verwaltung, Veräußerung und die Bewirtschaftung (z. B. Vermietung und Verpachtung) von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGRASERVICE GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 28.07.2025 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Martin Plappert festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.01.2025 bis zum 22.04.2025 ausgeübt. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 63 InsO auf Grundlage des verwalteten Vermögens. Es bleibt vorbehalten, eine Entnahme der Vergütung der abschließenden Abrechnung der Gerichtskosten sowie des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters zu unterstellen. Die Vergütung bemisst sich nach der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV, wobei dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zustehen. Neben der Vergütung sind besondere Kosten als Auslagen zu erstatten bzw. ein vergütungsabhängiger Pauschbetrag zu gewähren.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGRASERVICE GmbH ist am 22.04.2025 um 11:44 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin vom 18.10.2024. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 30.01.2025 angeordnet worden, wobei Dr. Martin Plappert zum vorläufig…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGRASERVICE GmbH ist am 22.04.2025 um 11:44 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin vom 18.10.2024. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 30.01.2025 angeordnet worden, wobei Dr. Martin Plappert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung ist Dr. Martin Plappert als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 03.06.2025. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 19.07.2025 statt. Ein Berichtstermin wurde gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO nicht durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 Nümbrecht
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Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 Nümbrecht
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Martin Plappert, Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gem § 207 III InsO bleibt eine Entnahme dieser Vergütung der abschließenden Abrechnungen der Gerichtskosten sowie des Vergütungsantrages des Insolvenzverwalters vorbehalten.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.01.2025 bis zum 22.04.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
95 IN 48/24
Amtsgericht Bonn, 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 Nümbrecht
wird wegen Zahlungsunfähigk…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 Nümbrecht
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 22.04.2025, um 11:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Martin Plappert, Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen, Telefon: 02263/903650, Fax: 022639036555.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 19.07.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 18.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
95 IN 48/24
Amtsgericht Bonn, 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 N…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 Nümbrecht
ist am 30.01.2025, um 13:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Martin Plappert, Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
95 IN 48/24
Amtsgericht Bonn, 30.01.2025
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