Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AIK Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kammerfeldstr. 4, 85391 Allershausen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 253040
EUID
DED2601V.HRB253040
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
IN 782/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas von Gleichenstein
Adresse
Kleiner Platz 6, 85435 Erding
Telefon
+49(8122)2276196
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.09.2026 , 11:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Transporte aller Art national bis zum Gesamtgewicht von unter 3,5 t, Transportvermittlung, Lagerhaltung, Logistik, Consulting im Bereich Verkehrslogistik, Import und Export von Handelsgütern, Lkws und Baumaschinen, Vermittlung von Nutzfahrzeugen und Fahrzeugvermietung.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Spedition
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Transportvermittlung, Logistik, Consulting im Bereich Verkehrslogistik sowie Import und Export von Handelsgütern, Lkws und Baumaschinen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat über den Antrag der AIK Logistik GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde am 30.09.2026 um 11:30 Uhr die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas von Gleichenstein bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, wobei dies auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Landshut eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 782/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
AIK Logistik GmbH, Kammerfeldstraße 4, 85391 Allershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zerni Ioan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 253040
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partne…
Az.: IN 782/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
AIK Logistik GmbH, Kammerfeldstraße 4, 85391 Allershausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zerni Ioan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 253040
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL/BJ-017105-2026
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.09.2026 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Andreas von Gleichenstein, Kleiner Platz 6, 85435 Erding, Telefon: +49(8122)2276196, Telefax: +49(8122)2276218.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 30.09.2026
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