Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AKAK Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Veddeler Damm 36-40, 20457 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 170641
EUID
DEK1101.HRB170641
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 129/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Silke Wehdeking
Adresse
Rosenstraße 3, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
12.04.2024
Eröffnung
01.07.2024 , 11:23 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.08.2024
Einsichtnahme Forderungsverzeichnis
09.09.2024
Prüfungstermin
30.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen im Bereich Logistik, Containerbe- und Entladung, Lagerarbeiten, Kommissionierung, Reinigungsservice, Montageservice, Abbruch, Brandwache und Personalvermittlung, Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 01.07.2024 um 11:23 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAK Bau GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag einer Gläubigerin, der am 12.04.2024 bei Gericht eingegangen war. Zur Insolvenzverwalterin ist Dr. Silke Wehdeking ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie in Anspruch nehmen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 30.09.2024. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen wird spätestens ab dem 09.09.2024 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 129/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170641 eingetragenen AKAK Bau GmbH, Veddeler Damm 36-40, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Antonija Kosic
Geschäftszweig: Dienstleistungen im Bereich Logistik, …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 129/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170641 eingetragenen AKAK Bau GmbH, Veddeler Damm 36-40, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Antonija Kosic
Geschäftszweig: Dienstleistungen im Bereich Logistik, Containerbe- und Entladung, Lagerarbeiten, Kommissionierung, Reinigungsservice, Montageservice, Abbruch, Brandwache und Personalvermittlung, Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten aller Art.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2024, um 11:23 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Dr. Silke Wehdeking, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.09.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) und
- unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 09.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 129/24
Amtsgericht Hamburg, 01.07.2024
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