Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AKAKIKO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Geisenhausenerstraße 11a, 81379 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 147621
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB147621
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1511 IN 3139/21
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
18.03.2024 , 09:30 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungen
10.08.2026
Schlusstermin / Einwendungsfrist
13.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sanitäts- und Rettungsdienst, der insbesondere verwirklicht wird durch den Betrieb einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Bildung & Forschung
Subbranche
Berufliche Bildung
Geschäftstätigkeit
Betrieb einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten zur Förderung der Berufsbildung im Rettungsdienst
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia, ist beim Amtsgericht München anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 151580. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger aus München. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung zur Klagerücknahme im Rechtsstreit gegen die Ebermann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB wurde für den 18.03.2024 um 09:30 Uhr im Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München bestimmt. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die Bekanntmachung wurde am 29.02.2024 vom Amtsgericht München - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 151580. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger. Im Verfahr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 151580. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger. Im Verfahrensverlauf wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung zur Klagerücknahme im Rechtsstreit gegen die Ebermann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB angesetzt. Dieser Termin fand am 18.03.2024 um 09:30 Uhr statt. Später erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei die Tabellenblattnummern 6 bis 10 betroffen waren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 10.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH ist anhängig. Die Schuldnerin betreibt ein Restaurant in München. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zunächst wurde eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Klagerücknahme im Rechtsstreit…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH ist anhängig. Die Schuldnerin betreibt ein Restaurant in München. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zunächst wurde eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Klagerücknahme im Rechtsstreit gegen die Ebermann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB angesetzt. Später erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei den Beteiligten bis zum 10.08.2026 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung gegeben wurde. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Zudem wurden die Vergütung und die Auslagen sowohl des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig als auch des endgültigen Insolvenzverwalters desselben Namens festgesetzt. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen vom 25.06.2026 und berücksichtigen Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbeschlüsse können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH ist anhängig. Zunächst wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Klagerücknahme im Rechtsstreit gegen die Ebermann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB für den 18.03.2024 bestimmt. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte die P…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKAKIKO GmbH ist anhängig. Zunächst wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Klagerücknahme im Rechtsstreit gegen die Ebermann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB für den 18.03.2024 bestimmt. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 6 bis 10) im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 10.08.2026 bestand. Es wurden Vergütungsbeschlüsse für den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie später für den endgültigen Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, erlassen. Die Festsetzungen basierten auf Anträgen vom 25.06.2026 und berücksichtigten Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Das Verfahren befindet sich nun in der Schlussphase: Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 13.10.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Gläubigerversammlung wurde die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Kirchenstraß…
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Kirchenstraße 1, 81675 München, Gz.: 147621
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Erteilung der Zustimmung zur Klagerücknahme im Rechtsstreit gegen die Ebermann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, Rindermarkt 17, 80331 München
wird bestimmt auf
Montag, 18.03.2024, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraß…
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 147621
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 6 bis 10 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraß…
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 147621
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2026 (Blatt 138/147 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 25.06.2026 (Blatt 138/140 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
22,7 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.06.2026 (Blatt 142/146 d. A.) wird Bezug genommen.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 13,03 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 25.06.2026 (Blatt 142/144 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin betrieb ein kleines Restaurant in den Riem-Arcaden und bot dort japanische Speisen wie Sushi, Bento Boxen und Nudelsuppen an. Die vorgenannten Speisen wurden zudem über einen Lieferdienst betrieben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bei Antragstellung einen laufenden Geschäftsbetrieb vorgefunden. Der Geschäftsbetrieb wurde vollumfänglich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt.
Bereits zu Beginn des Verfahrens zeigte durch eine der Gesellschafterin nahestehende Privatperson Interesse an einer Übernahme des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin.
Zu den einzelnen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung:
Zur näheren Beurteilung wurden weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen bei dem Steuerberater sowie der Geschäftsführerin der Schuldnerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter angefordert und anschließend durch diesen ausgewertet. Insbesondere war durch den vorläufigen Insolvenzverwalter kurzfristig eine Liquiditätsplanung zu erstellen.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes beziehungsweise die Leistungserbringung wurde insbesondere dadurch für den vorläufigen Insolvenzverwalter erschwert, dass das Unternehmen bei Antragstellung mit Ausnahme einer geringfügigen Barkasse über keinerlei liquide Mittel verfügte.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es zusammen mit der Geschäftsführerin und dem gesamten Team der Schuldnerin nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zunächst gelungen, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Kern aufrechtzuerhalten.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 30 % wurde um 16,97 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 25.06.2026 (Blatt 144 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 13,03 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Sanierungsbemühungen/Restrukturierungsmaßnahmen (Zuschlag 9,67 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 25.06.2026 (Blatt 144/146 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin hat ihr Geschäftsmodell im Rahmen eines Franchisevertrages betrieben.
Voraussetzung für eine Übertragung des Geschäftsbetriebes auf einen Dritten war daher die Zustimmung der Franchisegeberin.
Der vorläufige Insolvenzverwalter arbeitete einen Kaufvertragsentwurf aus und übermittelte diesen an die Interessentin. Im Nachgang hierzu fanden diverse Gespräche hinsichtlich der Abstimmung des Kaufvertrages statt.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 30 % wurde um 20,33 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 25.06.2026 (Blatt 145/146 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 9,67 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 22,7 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraß…
1511 IN 3139/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 147621
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.06.2026 (Blatt 148/155 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 25.06.2026 (Blatt 148/150 d. A. und Blatt 152/153 d. A.) verwiesen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1511 IN 3139/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraß…
1511 IN 3139/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKAKIKO GmbH, Willy-Brandt-Platz 5, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Lin Miaoxia
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 151580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rupprecht & Weidinger, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 147621
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.08.2026
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