Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AKG GmbH - Akademie für Kompetenz im Gesundheitswesen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 1020
EUID
DEM1406.HRB1020
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 227/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sven O. Krakow
Kanzlei
SBK Insolvenzverwaltung GmbH
Adresse
Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar
Telefon
06441/204310
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.09.2026 , 11:25 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Gießen hat am 23.09.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der AKG GmbH - Akademie für Kompetenz im Gesundheitswesen die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sven O. Krakow bestellt worden. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen oder darüber zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin, während die Begründung, Änderung und Beendigung dieser Verhältnisse der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/26 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
AKG GmbH - Akademie für Kompetenz im Gesundheitswesen, Am Urnenfeld 33, 35396 Gießen (AG Gießen , HRB 1020),
vertreten durch:
Katja Happel, Langerlerhof 4, 35428 Langgöns, (Geschäftsführerin),
ist am 23.09.2026 um 11:2…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/26 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
AKG GmbH - Akademie für Kompetenz im Gesundheitswesen, Am Urnenfeld 33, 35396 Gießen (AG Gießen , HRB 1020),
vertreten durch:
Katja Happel, Langerlerhof 4, 35428 Langgöns, (Geschäftsführerin),
ist am 23.09.2026 um 11:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sven O. Krakow, c/o SBK Insolvenzverwaltung GmbH, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar, Tel.: 06441/204310, Fax: 06441/2043120, E-Mail: info@sbk-insolvenz.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 23.09.2026
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