Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AKM Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Eisenstraße 2-4, 65428 Rüsselsheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 100624
EUID
DEM1103.HRB100624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 258/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.04.2024 , 17:00 Uhr
Festsetzung Vergütung/ Auslagen
18.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung von Bauaufträgen aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 18.04.2024 ist gegen die AKM Bau GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Mohamed Koudsi, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Amtsgericht Darmstadt hat die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute sind angewiesen, dem Verwalter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Am 18.04.2024 hat das Amtsgericht Darmstadt im Antragsverfahren über das Vermögen der AKM Bau GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Wirkung vom 18.04.2024 um 17:00 Uhr sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zus…
Am 18.04.2024 hat das Amtsgericht Darmstadt im Antragsverfahren über das Vermögen der AKM Bau GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Wirkung vom 18.04.2024 um 17:00 Uhr sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners ist die Zahlung untersagt, während der Verwalter ermächtigt wurde, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden und Kreditinstitute wurden angewiesen, dem Verwalter alle Auskünfte zu erteilen. Später, am 18.08.2026, hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt und diesem gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Grundlage war die gesetzliche Mindestvergütung für das Eröffnungsverfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 258/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AKM Bau GmbH, Eisenstraße 2-4, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 100624), vertr. d.: Koudsi Mohamed, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), ist am 18.04.2024 um 17:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet wo…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 258/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AKM Bau GmbH, Eisenstraße 2-4, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 100624), vertr. d.: Koudsi Mohamed, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), ist am 18.04.2024 um 17:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 18.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 258/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKM Bau GmbH, Eisenstraße 2-4, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 100624), vertr. d.: Koudsi Mohamed, Sandstraße 39b, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts…
9 IN 258/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKM Bau GmbH, Eisenstraße 2-4, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 100624), vertr. d.: Koudsi Mohamed, Sandstraße 39b, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 18.04.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.08.2026
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