Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AKT Abwicklungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Stendaler Chaussee 3-5, 39638 Gardelegen
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 43
EUID
DEW1215.HRB43
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36a IN 51/11
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung
30.06.2025
Beschlussdatierung
04.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Einzelteilen und Baugruppen aus Kunststoff mittels Spritzgießtechnologie sowie die Konstruktion und der Bau von Spritzgießwerkzeugen und Rationalisierungsmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKT Abwicklungsgesellschaft mbH ist eröffnet. Der Schuldnerin wurde die Führung des Geschäftsbetriebs unter Aufsicht des Insolvenzverwalters für sechs Monate gestattet, wobei 1.150 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Die Betriebsfortführung bildete die Grundlage für die anschließende Übernahme durch eine Investorin. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger hat seine Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 30.06.2025 festsetzen lassen. Dabei wurde ein Gesamtzuschlag von 625 % auf die Regelvergütung gewährt, begründet durch Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, hohe Gläubigeranzahl (1.452), Konzernverflechtungen und arbeitsrechtliche Fragen. Die Vergütung beträgt den in der Bekanntmachung als BETRAG markierten Betrag zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Auch die Auslagen und Zustellungskosten wurden als BETRAG EUR festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen, jedoch darf der Verwalter einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Masse entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg oder Landgericht Berlin II eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 51/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKT Abwicklungsgesellschaft mbH, Am Schlachtensee 6, 14136 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Schrettle, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 43
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstat…
36a IN 51/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKT Abwicklungsgesellschaft mbH, Am Schlachtensee 6, 14136 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Schrettle, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 43
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 625 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.06.2025 wird Bezug genommen.Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überscheidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:1. Betriebsfortführung über 6 Monate2. Abschluss von Fortführungs- bzw. Verlustausgleichsvereinbarungen3. Sanierungsbemühungen4. Lieferbeziehungen zu Tochterfirmen (Konzernverflechtungen) / Auslandsbezug5. Besondere Verwertungsprobleme, sonstige Aus- und Absonderungen6. Forderungseinzug7. Hohe Gläubigeranzahl8. Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss9. Erhalt von Arbeitsplätzen10. Bearbeitung erheblicher arbeitsrechtlicher fragen11. Sonstige Gespräche (u.a. Pressearbeit) und VerhandlungenInsgesamt erklärt der Insolvenzverwalter die besondere Dimension der Vergütung mit der besonders hohen Komplexität der Sach- und Rechtslage, die hohe Haftungsgefahr aufgrund außergewöhnlich hoher Einnahmen und Ausgaben, einer hohen Anzahl an Mitarbeitern und anspruchsvolle Konzernverflechtungen. Im Einzelnen werden die geltend gemachten Zuschläge wie folgt begründet:Betriebsfortführung Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters für die Dauer von sechs Monaten fortgeführt. Darunter fiel die Führung von 1.150 Mitarbeitern sowie alle kaufmännischen und finanziellen Entscheidungen, die durch den Insolvenzverwalter getroffen wurden. Die vom Insolvenzverwalter erfolgreich etablierte Betriebsfortführung bildete die Grundlage für die anschließende Übernahme des Geschäftsbetriebes durch eine Investorin. Die Betriebsfortführung erforderte einen außerordentlich hohen Einsatz und Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter selbst und seinen Mitarbeitern. Hierbei musste der Insolvenzverwalter zunächst die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die Fortführung schaffen, insbesondere die bestehenden Kundenbeziehungen, Auftragslagen und Leistungsanforderungen erfassen und strukturieren.Die besondere Bedeutung der Betriebsfortführung ergibt sich zudem aus der außergewöhnlich hohen Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und dem beträchtlichen Jahresumsatz, die mit einer erheblichen Verantwortung und einem entsprechend gesteigerten Haftungsrisiko für den Insolvenzverwalter einhergingen.Auf dieser Grundlage war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzubilligen.Abschluss von Fortführungs- bzw. VerlustausgleichsvereinbarungenDer Insolvenzverwalter stellte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Betriebsfortführung mangels liquider Mittel nicht gewährleistet war. Aufgrund des hohen Interesses der Auftraggeber über die Fortführung des Betriebes, erarbeitete der Insolvenzverwalter eine umfassende Ertrags- und Liquiditätsplanung und entwickelte hierauf aufbauend unter hohem Aufwand Fortführungs- und Verlustausgleichsvereinbarungen. Erst dadurch wurden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Betriebsfortführung geschaffen, wodurch die Gewährung eines Zuschlags angezeigt ist.SanierungsbemühungenDie Sanierungsbemühungen durch den Insolvenzverwalter umfassten insbesondere die Analyse und Neuausrichtung der betrieblichen und wirtschaftlichen Strukturen, die Entwicklung tragfähiger Fortführungskonzepte sowie die Führung umfangreicher Verhandlungen und Abstimmungen mit Gläubigern, Mitgliedern des Gläubigerausschusses, Kunden, Arbeitnehmern und potenziellen Investoren. Der hiermit verbundene erhebliche Arbeitsaufwand ging deutlich über die mit einer durchschnittlichen Verfahrensabwicklung verbundenen Tätigkeiten hinaus. Ein Zuschlag ist somit ferner wegen der vom Insolvenzverwalter entfalteten Sanierungsbemühungen gerechtfertigt.Lieferbeziehungen zu Tochterfirmen (Konzernverflechtungen) / AuslandsbezugDie Schuldnerin war Gesellschafterin von unterschiedlichen Gesellschaften im In- und Ausland, für diese sich der Insolvenzverwalter zunächst einen Überblick über die Beteiligung verschaffen musste. Mangels Ertrags- und Liquiditätsplanungen und aufgrund Intransparenz für sämtliche Beteiligungsgesellschaften, erforderte es einen hohen Aufwand, ein Beteiligungsmanagement zu schaffen, um die daraus ersichtlichen Erkenntnisse den Investoren zur Verfügung zu stellen. Dies stellte einen aufwendigen und arbeitsintensiven Aufklärungsprozess vor allem vor dem Hintergrund des Auslandsbezuges dar. Dem Insolvenzverwalter ist somit ein erheblicher Mehraufwand entstanden, der einen Zuschlag begründet.Besondere Verwertungsprobleme, sonstige Aus- und AbsonderungenDer Insolvenzverwalter hatte eine Vielzahl geltend gemachter Eigentums-, Sicherungs- und sonstiger Rechte zu prüfen, mit den jeweiligen Berechtigten abzustimmen und die hieraus resultierenden Verwertungs- und Herausgabeansprüche zu koordinieren. Der hiermit verbundene erhebliche rechtliche und tatsächliche Aufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Aussonderung von Werkzeugen, Verlagerungsbegehren einzelner Gläubiger sowie Klärung komplexer Eigentums- und Sicherungsverhältnisse, ging deutlich über den durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand eines Insolvenzverfahrens hinaus. Ein Zuschlag ist im Hinblick der zahlreichen Aus- und Absonderungsrechte gerechtfertigt.ForderungseinzugDer Insolvenzverwalter hatte Forderungen gegenüber rund 200 Drittschuldner zu erfassen, zu sichern und durchzusetzen. Die Anzahl der einzubeziehenden Schuldner überschritt dabei das Insolvenzverfahren übliche Maß deutlich und verursachte einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand. Ein Zuschlag ist hinsichtlich des Forderungseinzuges gerechtfertigt.Hohe GläubigeranzahlNach Mitteilung des Insolvenzverwalters erfolgte eine Bearbeitung von Forderungsanmeldungen von insgesamt 1.452 Gläubigern. Bei einer hohen Anzahl an Gläubigern war die Verfahrensabwicklung ebenfalls mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, insbesondere hinsichtlich der Forderungsprüfung, der Korrespondenz sowie der Information und Beteiligung der Verfahrensbeteiligten. Ferner ist somit ein Zuschlag aufgrund der außergewöhnlich hohen Anzahl von Gläubigern auch hier gerechtfertigt.Zusammenarbeit mit dem GläubigerausschussIn dem vorliegenden Verfahren wurde ein Gläubigerausschuss bestellt. Die fortlaufende, intensive Zusammenarbeit und Unterrichtung des Ausschusses, die Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen sowie die Abstimmung wesentlicher Verfahrensentscheidungen verursachten einen zusätzlichen, überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand. Eine Erhöhung der Regelvergütung ist somit gerechtfertigt.Erhalt von ArbeitsplätzenZuschlagserhöhend ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Insolvenzverwalter gelungen ist, die Arbeitsplätze der gesamten Belegschaft zu erhalten und die Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. Die hierzu erforderlichen organisatorischen, wirtschaftlichen und verhandlungsbezogenen Maßnahmen gingen deutlich über die gewöhnlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens hinaus.Bearbeitung erheblicher arbeitsrechtlicher FragenDer Insolvenzverwalter hatte eine Vielzahl komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen zu bearbeiten und umfangreiche Verhandlungen mit Arbeitnehmern und dem Betriebsrat zu führen. Ein Zuschlag ist hier ebenfalls begründet.Sonstige Gespräche (u.a. Pressearbeit) und VerhandlungenAufgrund der Größe und öffentlichen Wahrnehmung des Verfahrens trat ein erhöhter Kommunikationsaufwand, insbesondere im Umgang mit den Vertretern von acht Kreditinstituten mit hohen Forderungsanmeldungen sowie mit Medienvertretern und der Öffentlichkeit. Aufgrund des erheblichen Zeitaufwands ist die Erhöhung der Regelvergütung gerechtfertigt. GesamtschauIm Rahmen einer Gesamtschau macht der Insolvenzverwalter 625 % geltend.Bei der Bildung des Gesamtzuschlages sind im Rahmen einer Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19) alle Aspekte des Verfahrens zu berücksichtigen, die sich erhöhend oder mindernd auswirken können. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein absolutes Ausnahmeverfahren, das den Insolvenzverwalter und sein Team außerordentlich gefordert hat. Unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 625 % festzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 625 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.06.2026
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