Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Akyol
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ulrichstraße 1, 72116 Mössingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 733167
EUID
DEB8534.HRA733167
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 191/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger
Adresse
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2019
Fristantrag Versagung Restschuldbefreiung
05.02.2026
Restschuldbefreiung
23.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Ejdat Akyol, Inhaber der Euro Aktrans e.K., ist die Erteilung der Restschuldbefreiung beschlossen. Das Verfahren wurde am 01.10.2019 eröffnet. Den Gläubigern wird im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, bis zum 05.02.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO zu stellen. Die Entscheidung über die Erteilung erfolgt nach Beendigung der Abtretungsfrist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Ejdat Akyol ist am 01.10.2019 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Massebestand von 437.605,22 EUR zugrunde gelegt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Ejdat Akyol ist am 01.10.2019 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Massebestand von 437.605,22 EUR zugrunde gelegt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen in Höhe von 922.629,22 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 375.470,90 EUR gegenüberstand. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 285.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Der Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Insolvenzgläubiger hatten Gelegenheit, bis zum 05.02.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Mit Beschluss vom 23.02.2026 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung e…
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2019 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Beschluss:
|
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist is…
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Beschluss:
|
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 05.02.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
|
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins…
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 437.605,22 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter waren in der Gesamtschau Zuschläge über insgesamt 85%, somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen: für die Aufarbeitung des ungeordneten Belegwesens und die unzureichende Unterstützung durch den Schuldner 20%; für die übertragende Sanierung, einschl. Vertragsverhandlungen und -ausarbeitung 65%. Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen und die Durchsetzung der ermittelten Anfechtungsansprüche wurde kein Zuschlag geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 922.629…
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 922.629,22 EUR steht ein Betrag von 285.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO…
25 IN 191/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ejdat Akyol, geboren am 15.03.1965, Ulrichstr. 1, 72116 Mössingen
Inhaber der Euro Aktrans e.K., Mössingen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733167
- Schuldner -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.03.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Tübingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 922.629,22 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 375.470,90 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.