Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 8159
Stammkapital
75.000,00 EUR
EUID
DED2505V.HRB8159
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 93/26
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.05.2026 , 14:00 Uhr
Eröffnung
31.07.2026 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.08.2026
Berichtstermin
08.09.2026 , 13:30 Uhr
Prüfungstermin
08.09.2026 , 13:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie deren Wartung, Montage und Betrieb.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Elektro & Elektronik
Subbranche
Elektronikfertigung
Geschäftstätigkeit
Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie deren Wartung, Montage und Betrieb
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Memmingen hat am 12.05.2026 über den Antrag der Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Grönenbach, das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt Henrik Brandenburg ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter hat umfassende Befugnisse, darunter die Kassenführung, die Eröffnung eines Sonderkontos, die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsunternehmen. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; der Verwalter ist ermächtigt, Forderungen einzuziehen. Die Geschäftszwecke der Schuldnerin umfassen Entwicklung und Produktion elektronischer Geräte sowie Hochfrequenztechnik.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist am 31.07.2026 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 12.05.2026 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum vorläufigen Insolvenzverwalt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist am 31.07.2026 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 12.05.2026 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 28.08.2026 schriftlich anzumelden. Für die Gläubigerversammlung sowie den Prüfungstermin wurde der 08.09.2026 um 13:30 Uhr im Sitzungssaal 130 des Amtsgerichts Memmingen anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 93/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Auchter Steffen und Bader Werner
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 8159
- Schuldnerin -
Verfahrensb…
3 IN 93/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Auchter Steffen und Bader Werner
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 8159
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Karg & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, Gz.: 25/000433 JP
Geschäftszweig: Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie
deren Wartung, Montage und Betrieb insb. Hochfrequenztechnik in den Sparten Betriebs-/Bahnfunk sowie Objektfunk
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.05.2026 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu), Telefon: +49(831)206914-70, Telefax: +49(831)206914-79, Email: henrik.brandenburg@mhbk.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Gem. § 21 Abs. 2 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Befugnisse übertragen:
- Kassenführung;
- Eröffnung eines sog. Insolvenzverwalter-Sonderkontos
- Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber
Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Telefon, Internet);
- Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer; weiter wird er zu der damit
verbundenen Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
ermächtigt.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 S. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 93/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Auchter Steffen und Bader Werner
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 8159
- Schuldnerin -
Verfahrensb…
3 IN 93/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Auchter Steffen und Bader Werner
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 8159
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Karg & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, Gz.: 25/000433 JP
Geschäftszweig: Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie deren Wartung, Montage und Betrieb
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 31.07.2026 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Brandenburg Henrik
Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu)
Telefon: +49(831)206914-70
Telefax: +49(831)206914-79
Email: henrik.brandenburg@mhbk.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 08.09.2026, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 130, EG, Buxacher Str. 6, 87700 Memmingen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 08.09.2026, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 130, EG, Buxacher Str. 6, 87700 Memmingen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 08.05.2026 beim Insolvenzgericht Memmingen eingegangen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 31.07.2026
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