Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Albexpress Bus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 772494
EUID
DEB8534.HRB772494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 304/22 (2)
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
19.02.2025
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
09.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ein Omnibusunternehmen für Reise- und Linienverkehr.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Albexpress Bus GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 439.608,72 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 101.087,42 EUR gegenübersteht. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von ca. 77.044,19 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.10.2025, Forderungsanmeldungen zu widersprechen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Albexpress Bus GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen ist. Der Geschäftsführer Yusof Tutakhiel vertritt die Schuldnerin. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 439.608,72 EUR …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Albexpress Bus GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen ist. Der Geschäftsführer Yusof Tutakhiel vertritt die Schuldnerin. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 439.608,72 EUR berücksichtigt worden. Dem steht ein Massebestand von 101.087,42 EUR gegenüber, wovon vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von ca. 77.044,19 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis zum 19.02.2025 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen als festgestellt, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte erhielten Gelegenheit bis einschließlich 09.10.2025, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. §…
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Tübingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 439.608,72 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 101.087,42 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe vo…
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 439.608,72 EUR steht ein Betrag von ca. 77.044,19 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 175.845,18 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich aus den Einnahmen zuzüglich der erwarteten Vorsteuererstattung, abzüglich der Masseverbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war ein Zuschlag über insgesamt 10%, somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen: wegen unvollständiger Buchhaltung und fehlender Unterlagen mit erhöhtem Klärungs- und Abstimmungsbedarf ist ein Zuschlag von 15% als angemessen zu betrachten. Andererseits war wegen der Tätigkeit als vorläufiger Verwalter ein Abschlag von 5% vorzunehmen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandene Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR (28 Monate á 350,-EUR) war antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR (38 x 3,50EUR) festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten …
25 IN 304/22 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Albexpress Bus GmbH, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Yusof Tutakhiel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 772494
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 30 - 33 und evtl. weitere erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 25.11.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.