Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ALIC Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Neubertstraße 14, 22087 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 100973
EUID
DEK1101.HRB100973
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 135/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius
Adresse
Osterbekstraße 90b, 22083 Hamburg
Termine & Fristen
Antragseingang
14.04.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.04.2025 , 13:35 Uhr
Eröffnung
06.06.2025 , 14:31 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.08.2025
Berichtstermin
01.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Import und Export beweglicher Güter aus und nach Asien und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALIC Deutschland GmbH ist am 06.06.2025 um 14:31 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 14.04.2025 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 14.04.2025 um 13:35 Uhr angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2025 anzumelden. Die Anmeldungsunterlagen werden ab dem 11.08.2025 zur Einsicht niedergelegt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.09.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 135/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100973 eingetragenen ALIC Deutschland GmbH, Neubertstraße 14, 22087 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Schöbel-Reinwaldt
Geschäftszweig: Der Import und Export bewe…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 135/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100973 eingetragenen ALIC Deutschland GmbH, Neubertstraße 14, 22087 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Schöbel-Reinwaldt
Geschäftszweig: Der Import und Export beweglicher Güter aus und nach Asien und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 06.06.2025, um 14:31 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.04.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius, Osterbekstraße 90b, 22083 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 135/25
Amtsgericht Hamburg, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 135/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100973 eingetragenen ALIC Deutschland GmbH, Neubertstraße 14, 22087 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Schöbel-Reinwaldt
Geschä…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 135/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100973 eingetragenen ALIC Deutschland GmbH, Neubertstraße 14, 22087 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Schöbel-Reinwaldt
Geschäftszweig: Der Import und Export beweglicher Güter aus und nach Asien und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten.
ist am 14.04.2025, um 13:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius, Osterbekstraße 90b, 22083 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 135/25
Amtsgericht Hamburg, 14.04.2025
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