Die Durchführung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der Absicherung von Gleisen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen für den Gleisbetrieb der Anlagen der Deutschen Bahn AG und sonstiger Privatbahnen. Ferner Personaldienstleistungen jeglicher Art, einschließlich der Verleihung von Arbeitnehmern und Material. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Autovermietung, eines Abschleppdienstes und die Durchführung von Autoüberführungen einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, mit Sitz in Pfungstadt, ist die vorläufige Verwaltung am 18.01.2023 angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Bert wurde bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse zur Vergütung und zu den Auslagen des Verwalters sowie zur Erhöhung der Regelvergütung um 170 % aufgrund der besonderen Komplexität des Verfahrens gefasende. Eine Gläubigerversammlung ist für den 21.03.2024 anberaumt worden, um dem Verwalter Befugnisse für Rechtsstreitigkeiten zu erteilen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei die Widerspruchsfrist am 01.08.2024 endet. Das Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt; es sind Forderungen in Höhe von insgesamt 2.117.873,31 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Betrag von ca. 658.545,62 EUR zur Verteilung aus der Masse zur Verfügung steht. Die Vornahme der Schlussverteilung ist nach Abschluss der Verwertung sowie nach dem Schlusstermin am 01.10.2025 vorgesehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslag…
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 29.03.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 777/22 In dem Insolvenzverfahren All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 21.03.2024, 10:00 Uhr, Zimmer…
9 IN 777/22 In dem Insolvenzverfahren All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 21.03.2024, 10:00 Uhr, Zimmer 4.307, 4. OG, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt Tagesordnung : Zustimmung der Gläubigerversammlung, dem Insolvenzverwalter gemäß
§ 160 Abs. 2. Nr. 3 InsO zu gestatten, etwaige Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen, aufzunehmen und abzulehnen sowie Vergleiche schließen zu dürfen.
Hinweis:
Gemäß § 160 I InsO gelten Zustimmungen als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Amtsgericht Darmstadt, 23.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters dur…
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 18.01.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 112.227,38 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 80 % festgesetzt wird. Dieser Prozentsatz setzt sich zusammen aus der Regelvergütung gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO in Höhe von 25 % sowie aus einem Zuschlag für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren in Höhe von 28 %. Der Insolvenzverwalter hat zur Ermittlung des Zuschlags eine Vergleichsberechnung gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgeführt.
Des Weiteren war ein Zuschlag für den Gesamtkomplex "fehlende Unterlagen, fehlende Mitwirkung / zerstrittene Geschäftsführung / Gesellschafter, Gespräche über den Erhalt des Unternehmens bzw. die Möglichkeiten einer übertragenden Sanierung" in Höhe von 27 % zu bewilligen. Insgesamt waren die beantragten Zuschläge in Höhe von 55 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Auf die Begründung in dem Vergütungsantrag vom 28.02.2024, Blatt 263 ff. der Akten, wird im Einzelnen verwiesen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forder…
Geschäfts-Nr. 9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 01.08.2024 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 27.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X E…
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 170 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 1.017.664,71 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Die geltend gemachte Erhöhung der Regelvergütung um 170 % war aufgrund des weit überdurchschnittlich gelagerten Verfahrens antragsgemäß zu bewilligen. Auf die Verfahrensberichte, den Schlussbericht sowie die Begründung in dem Vergütungsantrag wird im Einzelnen verwiesen.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
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9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Ver…
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 01.10.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der…
9 IN 777/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-Infrastructure GmbH, Gernsheimer Straße 83, 64319 Pfungstadt (AG Frankfurt am Main, HRB 113709), vertr. d.: Mustang Bruce Tchouta Yepga, Brunnenweg 31, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 2.117.873,31 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 658.545,62 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 27.08.2025
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