Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ALLGAIER WERKE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 533045
EUID
DEB8537.HRB533045
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 148/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Fritz Zanker
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Termine & Fristen
Beschlussfassung Veräußerung
28.05.2024 , 09:45 Uhr
Beschlussfassung Massekostenvorschuss
10.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Fertigung und Vertrieb von Werkzeugen, Pressteilen, Komponenten und Systemen, Maschinen, Apparaten und verfahrenstechnischen Anlagen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALLGAIER WERKE GmbH ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fritz Zanker festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 27.1erm 2023 unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes von 115.150.361,79 EUR sowie Erhöhungsgründen wie der Betriebsfortführung für sechs Wochen und der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 119 Arbeitnehmer. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Veräußerung der Beteiligungen an der mexikanischen Niederlassung im Rahmen eines Share-Deals ist auf den 28.05.2024 festgesetzt. Zudem ist ein Termin im schriftlichen Verfahren zur Beschlussfassung über die Übertragung eines Massekostenvorschusses in Höhe von 15.000,00 EUR an das Verfahren ALLGAIER Tool & Die Systems GmbH für den 10.06.2025 bestimmt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALLGAIER WERKE GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Göppingen hat verschiedene Beschlüsse zur Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Agentur für Arbeit Stuttgart, Atradius Kreditversicherung, Allianz Trade - Eul…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALLGAIER WERKE GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Göppingen hat verschiedene Beschlüsse zur Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Agentur für Arbeit Stuttgart, Atradius Kreditversicherung, Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland) erlassen. Dabei wurden die Kosten insgesamt gefünftelt oder gedrittelt auf die gesamte Allgaier-Gruppe verteilt. Es finden Terminbestimmungen statt: Am 28.05.2024 wird über die Veräußerung der Beteiligungen an der mexikanischen Niederlassung beschlossen. Ein weiterer Termin zur Beschlussfassung über die Übertragung eines Massekostenvorschusses ist für den 10.06.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 148/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
4 IN 148/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fritz Zanker, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 115.150.361,79 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 165 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- die Betriebsfortführung für 6 Wochen. In dieser Zeit wurde die Masse um 623.622,00 € erhöht. Als Holding für die Tochtergesellschaften wahren zahlreich Rechtshandlungen notwendig.
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 119 Arbeitnehmer.
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern. Gespräche mit Personalrat und vorläufigem Gläubigerausschuss.
- es war keine geordnete Buchhaltung vorhanden, da bis zu 70 % der Buchhalterkräfte das Unternehmen verlassen haben.10 auslandsbezogene BeiteiligungenIm Übrigen wird auf die Begründung des Vergütungsantrages Bezug genommen. Eine Anhörung der Beteiligten erfolgte.
Dem Insolvenzverwalter waren Zuschläge gem. § 63 Abs. 3 InsO in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 13.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 148/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
4 IN 148/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Veräußerung der Beteiligungen ALLGAIER WERKE GmbH an der mexikanischen Niederlassung im Rahmen eines Share-Deals.
wird bestimmt auf
Dienstag, 28.05.2024, 09:45 Uhr
Sitzungssaal 0.24, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen
Die Teilnehmer haben ihre Berechtigung durch Vorlage von: Vollmachten, aktuellen Handelsregisterauszügen (nicht älter als 2 Monate) und gültigen Personalausweisen nachzuweisen.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 17.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IE 148/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
1 IE 148/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Terminsbestimmung:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Übertragung eines Massekostenvorschusses in Höhe von 15.000,00 EUR aus der Masse zu dem Verfahren ALLGAIER Tool & Die Systems GmbH.
Der Termin im SCHRIFTLICHEN Verfahren wird bestimmt auf
Dienstag, 10.06.2025.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 148/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbe…
4 IN 148/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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als Mitglied des Gläubigerausschusses wird der Agentur für Arbeit Stuttgart vertreten durch Melanie Gerber, für den Zeitraum 19.07.2023 bis 17.10.2023 die Vergütung wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 01.07.2024 (Bl. 445 Band IV) beantragt die Agentur für Arbeit Stuttgart die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 2.269,95 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 6,28 Stunden á 300,00 €, nebst 22,32 € Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch die Mitarbeiterin Frau Melanie Gerber vertreten wird.Die Kosten wurden hier insgesamt gefünftelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.Durch gerichtlichen Beschluss vom 06.07.2023 wurde die Agentur für Arbeit Stuttgart, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.Vorliegend wurde im Antrag (Bl. 445 ff. Band IV) geltend gemacht, dass der Insolvenzverwalter fortlaufend unterstützt und überwacht wurde. Der Geldverkehr- und der Geldbestand waren zu prüfen. Weiter wurde an folgenden Sachverhalten mitgewirkt: Fortführung des GeschäftsbetriebsUmfangreiche ArbeitnehmerthemenAufwändige M&A Prozesse mit AuslandsbezugDie Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 449 Band IV) nachgewiesen. Bei den Auslagen handelt es sich um Fahrtkosten, die ebenfalls der Erstattung unterliegen.Das Gericht erachtet den Stundensatz in Höhe von 200,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen.Bei Frau Gerber handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit in Stuttgart, die keine volljuristische Qualifikation besitzt. Sie daher auf dasselbe Niveau wie ein Rechtsanwalt zu stellen, hält das Gericht für nicht gerechtfertigt. Dabei als Ausschussmitglied in diversen anderen Verfahren bereits tätig gewesen zu sein und daher ein hohes Maß an Erfahrung gewonnen zu haben, kann bei der Höhe des Stundensatzes nicht berücksichtigt werden. (NZI 2021, 457, Rn. 16 und damit BGH Beschluss vom 14.1.2021 IX ZB 94/18). Allerdings sind die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens im Einzelfall zu berücksichtigen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig (Bl. 59 und 71 Band III). Die schwierige Arbeitnehmerschaft äußert sich -gerade bei der Holding- aufgrund der zahlreichen Kündigungen der Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung und Finanzen (Bl. 54 und 66 Band III). Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Gruppe. Die Holding ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt zur Aufrechterhaltung der weiteren Geschäftsbetriebe. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich (Bl. 67 Band III).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 148/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbe…
4 IN 148/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Als Mitglied des Gläubigerausschusses wird der Atradius Kreditversicherung vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Breuer, für den Zeitraum 19.07.2023 bis 17.10.2023 die Vergütung wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 09.07.2024 (Bl. 466 ff. Band IV) beantragt Atradius Kreditversicherung, Opladener Straße 14, 50679 Köln, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Breuer, die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 4.358,78 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 11,42 Stunden á 300,00 €, nebst 237,84 € Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch Rechtsanwalt Breuer vertreten wird.Die Kosten wurden hier insgesamt gedrittelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften. Der vorliegende Antragssteller war jedoch nur in 3 Verfahren als Mitglied bestellt (Allgaier Werke GmbH, 73066 Uhingen, Allgaier Automotive GmbH, 73066 Uhingen und Allgaier Sachsen GmbH, 08606 Oelsnitz/Vogtl).Durch gerichtlichen Beschluss vom 06.07.2023 wurde die Atradius Kreditversicherung, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.Vorliegend wurde im Antrag (Bl. 466 ff. Band IV) geltend gemacht, dass fortlaufend mit den Geschäftskunden Gespräche geführt werden mussten, um die Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Liquidität des Unternehmens musste dauerhaft überwacht werden, ebenso den M&A Prozess. Gerade bei der Holding gestaltete sich die Arbeitnehmerschaft als schwierig. Damit waren rechtlich und betriebswirtschaftlich komplexe Sachverhalten zu klären. Zahlreiche Dokumente waren zu genehmigen um den nächsten Verfahrensschritt einzuleiten (Bl. 470 Band IV). Außerdem bestanden Auslandsbezüge.Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 473 Band IV) nachgewiesen. Ebenso die Auslagen (Bl. 474-480 Band IV).Das Gericht erachtet den Höchstsatz in Höhe von 300,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig (Bl. 59 und 71 Band III). Die schwierige Arbeitnehmerschaft äußert sich -gerade bei der Holding- aufgrund der zahlreichen Kündigungen der Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung und Finanzen (Bl. 54 und 66 Band III). Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Gruppe. Die Holding ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt für die Aufrechterhaltung der weiteren Geschäftsbetriebe. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich (Bl. 67 Band III).Die Sachkunde und die Qualifikation des Rechtsanwalts Herrn Breuer, die vorliegend von großer Bedeutung waren um die Komplexität des Insolvenzverfahrens zu beurteilen, liegen vor, die einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 31.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 148/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbe…
4 IN 148/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALLGAIER WERKE GmbH, Ulmer Straße 75, 73066 Uhingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kemper und Zhuojun (Georg) Yang, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 533045
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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als Mitglied des Gläubigerausschusses Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt Harbrecht, wird die Vergütung für den Zeitraum 19.07.2023 bis 24.10.2023 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 18.06.2024 (Bl. 149 Band IV) beantragt die Euler Hermes Deutschland die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 4.952,64 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 12,8 Stunden á 300,00 €, nebst 321,89 € Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch Rechtsanwalt Harbrecht, vertreten wird.Die Kosten wurden hier insgesamt gefünftelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.Durch gerichtlichen Beschluss vom 06.07.2023 wurde die Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.Vorliegend wurde im Antrag (Bl. 150 Band IV) geltend gemacht, dass fortlaufend mit den Geschäftskunden Gespräche geführt werden mussten, um die Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Liquidität des Unternehmens musste dauerhaft überwacht werden, ebenso den M&A Prozess. Gerade bei der Holding gestaltete sich die Arbeitnehmerschaft als schwierig. Außerdem bestanden Auslandsbezüge.Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 152 Band IV) nachgewiesen. Ebenso die Auslagen (Bl. 153-173).Das Gericht erachtet den Höchstsatz in Höhe von 300,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig (Bl. 59 und 71 Band III). Die schwierige Arbeitnehmerschaft äußert sich -gerade bei der Holding- aufgrund der zahlreichen Kündigungen der Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung und Finanzen (Bl. 54 und 66 Band III). Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Gruppe. Die Holding ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt zur Aufrechterhaltung der weiteren Geschäftsbetriebe. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich (Bl. 67 Band III).Die Sachkunde und die Qualifikation des Rechtsanwalts Herrn Harbrecht, die vorliegend von großer Bedeutung waren um die Komplexität des Insolvenzverfahrens zu beurteilen, liegen vor, die einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 31.07.2024
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