Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
a) die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten aller Art für den weltweiten Informationstechnologiemarkt, insbesondere im Bereich Energie und Energiemanagement sowie Daten -und Datenverarbeitungssysteme und Datenanalyse. b) die Entwicklung und Ausführung von Dienstleistungen aller Art für den weltweiten lnformationstechnologiemarkt gegen Entgelt. Unentgeltliche Dienstleistungen können von der Gesellschaft entwickelt und ausgeführt werden, sofern diese geeignet sind, andere Unternehmungen der Gesellschaft zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. c) das Erwirken, der Erwerb, die Lizenznahme oder Lizenzvergabe von sowie der Handel mit immateriellen Wirtschaftsgütern mit Bezug zum weltweiten lnformationstechnologiemarkt, insbesondere von Software und lnternetapplikationen sowie von Zulassungen, Warenzeichen, gewerblichen, Schutzrechten und Mitvertriebsrechten für Produkte, die die Gesellschaft entwickelt oder erworben hat.
Das Amtsgericht Köln hat am 21.07.2026 um 10:42 Uhr das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Alligator Analytica AG angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111518 eingetragen und hat ihren Sitz in Köln. Gesetzlich vertreten wird sie durch den Geschäftsführer Herrn Bastian Trebst. Der Geschäftszweig umfasst die Entwicklung, Herstellung, den Vertrieb und Handel mit Produkten für den weltweiten Informationstechnologiemarkt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker bestellt worden. Mit der Anordnung sind vorläufige Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO verbunden: Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Den Drittschuldnern ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
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