Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Allweier Präzisionsteile GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 580871
EUID
DEB8536.HRB580871
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 170/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Maggistraße 5, 78224 Singen
Termine & Fristen
Beschluss Gläubigerausschuss
04.07.2024
Festsetzung vorläufiger Sachwalter
26.09.2024
Festsetzung vorläufiger Insolvenzverwalter
18.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Präzisionsteilen jeder Art aus Metall und Kunststoff, die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen sowie der Handel mit diesen Gegenständen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Allweier Präzisionsteile GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Konstanz. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte GRUB BRUGGER aus Stuttgart. Im Rahmen des Verfahrens wurden Kostenfestsetzungsbeschlüsse für Mitglieder des Gläubigerausschusses erlassen. Konkret wurden die Kosten für die Sparkasse Salem-Heiligenberg, Euler Hermes Deutschland und die Agentur für Arbeit als Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten gemäß Anträgen vom 04.07.2024. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 200,00 Euro ist die sofortige Beschwerde, bei einem Wert von 200,00 Euro oder weniger die Erinnerung, jeweils binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Konstanz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Allweier Präzisionsteile GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Konstanz ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte GRUB BRUGGER als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Es wurden verschiedene Beschlüsse de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Allweier Präzisionsteile GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Konstanz ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte GRUB BRUGGER als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Es wurden verschiedene Beschlüsse des Gläubigerausschusses bekanntgegeben, darunter Festsetzungen für Mitglieder wie Sparkasse Salem-Heiligenberg, Euler Hermes Deutschland und die Agentur für Arbeit, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Ein weiterer Beschluss betrifft einen Vorschuss für das Mitglied Euler Hermes Deutschland. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thorsten Schleich für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt. Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde eine Berechnungsgrundlage von EUR 7.283.318,42 zugrunde gelegt, was zu einer Regelvergütung von EUR 50.120,75 führte. Aufgrund besonderer Umstände wurde ein Gesamtzuschlag von 140 % bewilligt. Die Entnahme der Vergütung und Auslagen aus der Insolvenzmasse wurde gestattet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 42 IN 170/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
Ue 42 IN 170/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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des Mitglieds des Gläubigerausschusses Sparkasse Salem-Heiligenberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.07.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 42 IN 170/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.07.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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des Mitglieds des Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.07.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Das Mitglied des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland kann wie folgt einen Vorschuss auf die Vergütung als Mitglied des Ausschusses entnehmen: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.07.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
Ue 42 IN 170/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thorsten Schleich, Maggistraße 5, 78224 Singen, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Die Entscheidung erfolgte antragsgemäß. Auf den Antrag wir Bezug genommen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwält…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Allweier Präzisionsteile GmbH, Zum Degenhardt 3, 88662 Überlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Allweier und Kirsten Drössel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 580871
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thorsten Schleich, Maggistraße 5, 78224 Singen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren besonders vergütet. Dabei beträgt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Zur Bemessung der Höhe der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.Die zugrunde Berechnungsgrundlage beträgt damit EUR 7.283.318,42.
Da nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Regelfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt, ist zunächst aus der sog. fiktiven Verwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich aus der Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR 7.283.318,42 eine Regelvergütung für den Insolvenzverwalter in Höhe:
EUR 200.483,01. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die Regelvergütung beträgt somit vorliegend 25 % von EUR 200.483,01, mithin EUR 50.120,75.
De einzelnen und dargelegten Erhöhungsfaktoren führen zu einem Gesamtzuschlag von 185,54 %. Aufgrund möglicher Überschneidungen und im Rahmen der Gesamtschau wurde ein Gesamtzuschlag von 140 % bewilligt. Die Ausschussmitglieder waren einverstanden.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 18.10.2024
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