Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergVR 360372
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Insolvenzprofil
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim VR 360372
EUID
DEB8535.VR360372
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
70 IN 402/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Rolle
Sachwalter
Adresse
O 3, 11+12, 68161 Mannheim
Telefon
0621 533 922 0
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.08.2024
Berichtstermin
27.09.2024 , 13:00 Uhr
Prüfungstermin
27.09.2024 , 13:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V. ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Es ist Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin verbleibt. Der Sachwalter ist Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, Forderungen bis zum 16.08.2024 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 27.09.2024 um 13:00 Uhr im Sitzungssaal 1.31 des Amtsgerichts Karlsruhe anberaumt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist mit Vertretern der Volksbank Ettlingen eG, der Bundesagentur für Arbeit und der Erzdiözese Freiburg bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters wurden nach einem Antrag vom 13.01.2025 festgesetzt und durch einen Beschluss vom 18.02.2025 im Tenor berichtigt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V. ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht eines Sachwalters über die Insolvenzma…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V. ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht eines Sachwalters über die Insolvenzmasse verfügt. Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch wurde zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 16.08.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 27.09.2024 anberaumt. Bis zur ersten Gläubigerversammlung ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Antrag des Sachwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen geprüft. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Vergütung und Auslagen des Sachwalters festgesetzt, wobei ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen im Beschluss vom 18.02.2025 durch Berichtigung am 25.02.2025 korrigiert wurde. Die Berechnungsmasse belief sich auf ca. 9,3 Millionen Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe
- Bezirksverband Ettlingen e.V.
Lorenz-Wertmann-Str. 2
76275 Ettlingen
vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächt…
70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe
- Bezirksverband Ettlingen e.V.
Lorenz-Wertmann-Str. 2
76275 Ettlingen
vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Pehl, Kanzlei Schulze & Braun, Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern,
Gz.: 050552-24 PED
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11+12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 533 922 0
Telefax: 0621 533 92 211
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.08.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 30.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Der Sachwalter wird in dem Termin zu dem Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ggfs. Wahl über die Person des Insolvenzverwalters, die Wahl eines anderen Sachwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO),die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), einen Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO), die Wahl des Gläubigerausschusses, (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO), die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 278, 100, 101 InsO, die Hinterlegungsstelle (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), insbesondere über den Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: besonders bedeutsame Rechtshandlungen; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert (§§ 160, 162 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist, die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO. Berichtstermin wird anberaumt auf
Freitag, 27.09.2024, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.31, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 27.09.2024, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.31, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss [Interims-Ausschuss] wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt (§§ 270 Abs. 1, Satz 2, 67 Abs. 1 InsO).
Dieser besteht aus den Mitgliedern:
Volksbank Ettlingen eG
Wilhelmstraße 3 - 7, 76275 Ettlingen
(als Vertreterin der Gläubiger mit den höchsten Forderungen und der absonderungsberechtigten Gläubiger)
Bundesagentur für Arbeit
Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe
(als Vertreterin der Arbeitnehmer und der Kleingläubiger)
Erzdiözese Freiburg
Schoferstraße 2, 79098 Freiburg im Breisgau
(als wesentliche Verfahrensbeteiligte i.S.v. § 67 Abs. 3 InsO)
Die Bestimmung wird, da die Mitglieder gemäß § 22a Abs. 2 InsO ihr Einverständnis erklärten, sofort wirksam.
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
11. Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V., Lorenz-Wertmann-Str. 2, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Ver…
70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V., Lorenz-Wertmann-Str. 2, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Pehl, Kanzlei Schulze & Braun, Eisenbahnstr. 19 - 23, 77855 Achern, Gz.: 050552-24 PED
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 13.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.324.563,82 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 47,5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.01.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 47,5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V., Lorenz-Wertmann-Str. 2, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Ver…
70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe - Bezirksverband Ettlingen e.V., Lorenz-Wertmann-Str. 2, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Pehl, Kanzlei Schulze & Braun, Eisenbahnstr. 19 - 23, 77855 Achern, Gz.: 050552-24 PED
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.02.2025 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, werden wie folgt festgesetzt:
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe
- Bezirksverband Ettlingen e.V.
Lorenz-Wertmann-Str. 2
76275 Ettlingen
vertreten durch den Vorstand Alexander S…
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70 IN 402/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe
- Bezirksverband Ettlingen e.V.
Lorenz-Wertmann-Str. 2
76275 Ettlingen
vertreten durch den Vorstand Alexander Seiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: VR 360372
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Pehl, Kanzlei Schulze & Braun, Eisenbahnstr. 19 - 23, 77855 Achern,
Gz.: 050552-24 PED
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Der vorläufige Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.324.56,82 EUR zugrunde. Zuschläge wurden beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale sowie die gesetzliche Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten.
Es wird um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 15.01.2025
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