Die Entwicklung, Planung, Ausführung, Wartung, Instandhaltung, Überwachung, Betriebsführung von Energietechniken und Anlagen, Softwareentwicklung, der Handel mit und der Vertrieb von Komponenten und Anlagen sowie Service- und Dienstleistungen im Bereich der Umwelttechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, ist der Insolvenzverwalter Wolfgang Müller bestellt. Im Verfahrensverlauf wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich mit Herrn Oliver Zirm in Höhe von 20.000 € auf den 05.06.2025 festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist am 05.09.2025 endet. Im Rahmen der Schlussverteilung ist eine verfügbare Masse von 43.708,43 EUR bei Forderungen in Höhe von 1.007.473,56 EUR vorhanden. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses findet im schriftlichen Verfahren statt; Einwendungen sind bis zum 19.12.2025 vorzulegen. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt jedoch für die Restforderung gegenüber Herrn Zirm aus Anfechtungsansprüchen gemäß § 64 GmbHG aufrechterhalten, woraus eine Nachtragsverteilung angeordnet ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftl…
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
die Restforderung gegenüber Herrn Zirm aus geltend gemachten Anfechtungsansprüchen gem. § 64 GmbHG
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Wolfgang Müller beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung hins. Anordnung der Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung hins. Aufhebung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung …
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Abschluss eines Vergleiches bzgl. der Ansprüche gegenüber Herrn Oliver Zirm, nach welchem Herr Zirm zur Abgeltung der ihm gegenüber geltend gemachten Ansprüche aus § 64 GmbHG einen Vergleichsbetrag von 20.000 € zur Insolvenzmasse bezahlt, Herrn Zirm wird nachgelassen, den Vergleichsbetrag teilweise in Raten zu bezahlen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 05.06.2025, 09:30 Uhr
Dienstzimmer 139, 1. OG, Residenzplatz 4 - 6, 87435 Kempten (Allgäu)
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforde…
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg , findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind EUR 43.708,43 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 1.007.473,56 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Gesc…
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg , findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind EUR 43.708,43 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 1.007.473,56 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer IN 421/19 - niedergelegt.
Kempten, den 24.10.2025, Wolfgang Müller
veröffentlicht durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kempten am 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Wolfgang Müller, Bodmanstraße 7, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
....
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.07.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 131.988,45 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von xxx EUR, um den sich die Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag von 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter macht in diesem Verfahren folgende Zuschlagstatbestände geltend:
1. Aus- und Absonderungsrechte
2. Forderungseinzug
3. Zeitanspruch durch Schuldner.
Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensaufwands und unter Berücksichtigung des Abschlagsgrundes wegen der vorläufigen Insolvenzverwaltung erscheint der beantragte Zuschlag gerechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- …
IN 421/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpensolar Service GmbH, Gewerbepark 25, 87477 Sulzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Zirm Oliver
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 10503
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 24.10.2025
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