Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plenge Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ohmstraße 6, 84051 Essenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 11257
EUID
DED2404V.HRB11257
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 803/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
18.06.2024
Forderungsanmeldefrist
31.07.2024
Widerspruchsfrist
13.08.2024
Widerspruchsfrist
28.08.2024
Schlusstermin
24.12.2024
Aufhebung
28.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Errichtung und Sanierung von Wohn- und Geschäftsimmobilien, sowohl als Generalunter- und Generalübernehmer, ferner Vermittlung von Bauaufträgen sowie Handel mit Baustoffen; Organisation sämtlicher Hilfestellungen und Leistungen, um Kunden bei der Neustrukturierung ihres Wohnorts behilflich zu sein, insbesondere mittels Rund-um-Paket mit sämtlichen Dienstleistungen und Vermittlung von Angeboten zu geprüften Kooperationspartnern (Umzugsunternehmen, Architekten und Innenarchitekten, Maklerunternehmen, Objekteinrichter,etc.).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 13.08.2024 lief. Anschließend wurden die Prüfung der bis zum 31.07.2024 angemeldeten Forderungen angeordnet, mit einer Widerspruchsfrist bis zum 28.08.2024. Nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Steuererstattungsansprüche, Kfz-Steuer und Kirchensteuererstattungsansprüche über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten. Insbesondere bleiben Quotenzahlungen auf Forderungen aus den verbundenen Insolvenzen der Frau Andrea Plenge (IN 145/24) und des Herrn Sven Plenge (IN 110/23) sowie Kfz-Steuer-Erstattungsbeträge für einen Anhänger aufrechterhalten. Für diese Beträge wird eine Nachtragsverteilung angeordnet.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Nachtragsprüfungen für gewöhnliche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO durchgeführt. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die W…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Nachtragsprüfungen für gewöhnliche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO durchgeführt. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 13.08.2024 lief. Eine weitere Prüfung betraf Forderungen, die bis zum 31.07.2024 angemeldet wurden, mit einer Widerspruchsfrist bis zum 28.08.2024. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Steuererstattungsansprüche (Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kfz-Steuer, Kirchensteuer) sowie für bestimmte Forderungen aus verbundenen Verfahren (Frau Andrea Plenge, Herr Sven Plenge) und Kfz-Erstattungen über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten. Für diese Beträge wird eine Nachtragsverteilung angeordnet.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Nachtragsprüfungen für gewöhnliche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO durchgeführt. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die W…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Nachtragsprüfungen für gewöhnliche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO durchgeführt. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 13.08.2024 lief. Eine weitere Prüfung der bis zum 31.07.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen wurde angeordnet, mit einer Widerspruchsfrist bis zum 28.08.2024. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Steuererstattungsansprüche (Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kfz-Steuer, Kirchensteuer) sowie für bestimmte Forderungen aus verbundenen Verfahren (Frau Andrea Plenge und Herr Sven Plenge) über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten. Für diese Ansprüche ist eine Nachtragsverteilung angeordnet worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 13.08.2024 be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Prüfung der bis zum 18.06.2024 angemeldeten Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 13.08.2024 bestand. Eine weitere Prüfung der bis zum 31.07.2024 angemeldeten Forderungen wurde angeordnet, mit einer Widerspruchsfrist bis zum 28.08.2024. Nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Steuererstattungsansprüche (Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kfz-Steuer, Kirchensteuer) sowie für bestimmte Forderungen aus verbundenen Verfahren (Frau Andrea Plenge, Herr Sven Plenge) und Kfz-Erstattungen über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten. Für diese Beträge wird eine Nachtragsverteilung angeordnet.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Termine zur nachträglichen Anmeldung und Prüfung gewöhnlicher Insolvenzforderungen festgesetzt, wobei Fristen zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen eingeräumt wurden. Es wurde ein Schluss…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Termine zur nachträglichen Anmeldung und Prüfung gewöhnlicher Insolvenzforderungen festgesetzt, wobei Fristen zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen eingeräumt wurden. Es wurde ein Schlusstermin abgehalten und der Schlussverteilung zugestimmt. Die verfügbare Masse belief sich auf 22.000,00 EUR bei berücksichtigten Forderungen in Höhe von 540.300,63 EUR. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Steuererstattungsansprüche sowie bestimmte Forderungen aus anderen Verfahren aufrechterhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussve…
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für sämtliche Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem zuständigen Finanzamt und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt und für sämtliche Ansprüche, die je bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten.
Insbesondere auch bleibt der Insolvenzbeschlag aufrechterhalten für:
etwaige Quotenzahlungen auf die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Andrea Plenge (Amtsgericht Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen, Az. IN 145/24) in die Insolvenztabelle aufgenommene Forderung in Höhe von insgesamt 3.461,02 € brutto.
etwaige Quotenzahlungen auf die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Sven Plenge (Amtsgericht Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen, Az. IN 110/23) in die Insolvenztabelle aufgenommene Forderung in Höhe von insgesamt 187.113,64 €.
etwaige Kfz-Steuer-Erstattungsbeträge der Insolvenzschuldnerin bezüglich des Anhängers Hulco MEDAX-3 3,5 t, amtl. Kennzeichen LA-PB 301.
Es wird diesbzgl. jeweils Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet, § 203 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 18.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzford…
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 18.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 11.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 31.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzford…
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 31.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 24.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6,
84051 Essenbach, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 22.000,00 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 540.300,63 EUR Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsger…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6,
84051 Essenbach, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 22.000,00 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 540.300,63 EUR Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen, Geschäftsnummer: IN 803/21, niedergelegt.
Landshut, den 05.11.2024
Amtsgericht Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.07.2024.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der…
IN 803/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plenge Bau GmbH, Ohmstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Plenge Sven
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 11257
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.12.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 541.688,13 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 110.078,59 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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