Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Alpha DriveService GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Brandstadl 4, 85399 Hallbergmoos
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 241772
Stammkapital
100.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB241772
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 296/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Kalinchuk Oleksandr
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
14.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Personenbeförderung mit Taxis und/oder Mietwagen sowie Autovermietung.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Personenbeförderung
Nebenbranche
Vermietung & Leasing
Geschäftstätigkeit
Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen sowie Autovermietung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpha DriveService GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Landshut ist. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Kalinchuk Oleksandr vertreten. Im Rahmen des Verfahrens ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 14.11.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände einzureichen. Zudem ist der Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt worden. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 685.155,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 10.932,19 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.09.2026. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Landshut eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpha DriveService GmbH ist eröffnet. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpha DriveService GmbH ist eröffnet. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.11.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 685.155,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 10.932,19 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.09.2026 unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV. Gegen die Entscheidung kann Erinnerung oder sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 296/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpha DriveService GmbH, Brandstadl 4, 85399 Hallbergmoos, vertreten durch den Geschäftsführer Kalinchuk Oleksandr, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241772
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermin…
IN 296/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpha DriveService GmbH, Brandstadl 4, 85399 Hallbergmoos, vertreten durch den Geschäftsführer Kalinchuk Oleksandr, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241772
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.11.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 685.155,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 10.932,19 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 296/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpha DriveService GmbH, Brandstadl 4, 85399 …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 296/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alpha DriveService GmbH, Brandstadl 4, 85399 Hallbergmoos, vertreten durch den Geschäftsführer Kalinchuk Oleksandr, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241772
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.09.2026.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpha DriveService GmbH, Brandstadl 4, 85399 Hallbergmoos findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 0,00 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 685.155,74 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsg…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpha DriveService GmbH, Brandstadl 4, 85399 Hallbergmoos findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 0,00 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 685.155,74 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut -Insolvenzgericht- Geschäftszeichen: IN 296/21 niedergelegt.
Amtsgericht Landshut -Insolvenzgericht-
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