Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Althra Tec GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Stendal ist als Registergericht zuständig, während das Verfahren beim Amtsgericht Dessau-Roßlau geführt wird (Geschäfts-Nr.: 2 IN 27/23). Im Rahmen des Verfahrens ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Durch Beschluss vom 04.02.2025 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO sowie §§ 10 ff. InsVV wurde vollumfänglich stattgegeben. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer wurden als festsetzungsfähig anerkannt. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 2 IN 27/23. In dem Insolvenzverfahren Althra Tec GmbH, OT Radis, Alte Schleesener Straße 12 A, 06901 Kemberg (AG Stendal, HRB 15696), vertr. d.: Burkhard Altenberger, OT Seegrehna, Seegrehnaer Querstraße 07, 06888 Lutherstadt Wittenberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verw…
Geschäfts-Nr.: 2 IN 27/23. In dem Insolvenzverfahren Althra Tec GmbH, OT Radis, Alte Schleesener Straße 12 A, 06901 Kemberg (AG Stendal, HRB 15696), vertr. d.: Burkhard Altenberger, OT Seegrehna, Seegrehnaer Querstraße 07, 06888 Lutherstadt Wittenberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 04.02.2025 festgesetzt worden.
Zu den Gründen des Beschlusses:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergab sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten und seinem schlüssig vorgetragenen Vergütungsantrag.
Die Berechnung im Antrag entsprach den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und war nicht zu beanstanden.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 04.02.2025.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.