Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 713672
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Altindal Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hammerweg 24, 69469 Weinheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 713672
EUID
DEB8535.HRB713672
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 1697/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Rolle
Insolvenzverwalter
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon
0621 53392291
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.10.2025
Aufhebung
24.10.2025 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
10.11.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
10.11.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
An- Verkauf und Vermietung von PKW-Nutzfahrzeugen und Baumaschinen sowie Industriemaschinen; damit verbunden der Import und Export.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Altindal Handels GmbH ist am 01.09.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zu Beginn wurde die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch als Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.10.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 10.11.2025 um 11:00 Uhr in Mannheim anberaumt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Anordnung der Eigenverwaltung am 24.10.2025 um 09:00 Uhr aufgehoben worden, und Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1697/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Altindal Handels GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal
Gegenstand des Unternehmens: An- Verkauf und Vermietung von PKW-Nutzfahrzeugen und Baumaschinen sowie Industriemaschinen; damit verbunden der Import und Ex…
4 IN 1697/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Altindal Handels GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal
Gegenstand des Unternehmens: An- Verkauf und Vermietung von PKW-Nutzfahrzeugen und Baumaschinen sowie Industriemaschinen; damit verbunden der Import und Export.
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 713672
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 101, 60325 Frankfurt, Gz.: 5018-25/JEW
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rittershaus Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MB/00870/25
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2025 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 08.10.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters bzw. Insolvenzverwalters, über die Einsetzung/Beibehaltung/ Besetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 i.V.m. 160 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen wie z.B. Veräußerung des Unternehmens oder des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Aufnahme eines Darlehens, Führung von Rechtsstreiten mit erheblichem Streitwert, freihändige Veräußerung von Grundstücken, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, § 162,163 InsO), 284 (Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin, einen Insolvenzplan auszuarbeiten), 100/101 (Unterhalt aus der Masse) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 10.11.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 10.11.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Mit Beschluss vom 04.06.2025 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser wird bis zu ersten Gläubigerversammlung beibehalten. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
|Volksbank Kurpfalz eG
Bismarckstraße 34, 69198 Schriesheim
|Bundesagentur für Arbeit
Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe
|Philipp Flößer
Mierendorffstraße 28, 69469 Weinheim
|Sparkasse Rhein Neckar Nord
D 1, 1-3, 68159 Mannheim
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1697/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Altindal Handels GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713672,
Gegenstand des Unternehmens: An- Verkauf und Vermietung von PKW-Nutzfahrzeu…
4 IN 1697/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Altindal Handels GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Altindal
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713672,
Gegenstand des Unternehmens: An- Verkauf und Vermietung von PKW-Nutzfahrzeugen und Baumaschinen sowie Industriemaschinen; damit verbunden der Import und Export.
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 101, 60325 Frankfurt, Gz.: 5018-25/JEW
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rittershaus Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MB/00870/25
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 24.10.2025 um 09:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
5. Sofern Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet werden, sind diese beim Insolvenzverwalter anzumelden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 24.10.2025
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