Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Aluminium Rheinfelden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Friedrichstraße 80, 79618 Rheinfelden Baden
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 410436
EUID
DEB8536.HRB410436
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 117/20
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Rolle
Insolvenzverwalter
Adresse
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
19.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und Weiterverarbeitung von chemischen und metallurgischen Produkten aller Art, insbesondere von Aluminium sowie der Handel mit diesen und anderen Waren.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aluminium Rheinfelden GmbH ist die Eigenverwaltung nach einer Phase der vorläufigen Verwaltung beendet. Der Schuldnerin wurde zunächst durch den vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle Unterstützung bei der Eigenverwaltung gewährt, wobei auch Berater wie Rechtsanwalt Dr. Sven Tischendungen (CRO) und Rechtsanwalt Dr. Alexander Höpfner (CIO) eingesetzt waren. Aufgrund von Verwerfungen zwischen der Geschäftsführerin Erika Zender und den Beratern sowie einer mangelnden Kooperation der Gesellschafterin wurde die Fortführung in Eigenverwaltung als nachteilig für die Gläubiger eingestuft. Infolgedessen ist das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters sowie eines Mitglieds des Gläubigerausschusses (Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG) festgesetzt. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen wurde eine Frist bis zum 19.09.2025 für Widersprüche festgelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aluminium Rheinfelden GmbH, Friedrichstr. 80, 79618 Rheinfelden, vertreten durch die Geschäftsführerin Erika Zender
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410436
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
8 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aluminium Rheinfelden GmbH, Friedrichstr. 80, 79618 Rheinfelden, vertreten durch die Geschäftsführerin Erika Zender
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410436
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 06.07.2022. Der Antrag umfasst die Vergütung für die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalters im Zeitraum vom 23.09.2020 bis zur Eröffnung am 26.11.2020. I. Die Festsetzung ist antragsgemäß erfolgt. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist fällig und gesondert festzusetzen, da die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters mit Eröffnung im Regelverfahren beendet ist. II. Die Schuldnerin ist Obergesellschafterin der Unternehmensgruppe der Aluminium Rheinfelden-Gruppe, die in Deutschland Aluminiumerzeugnisse herstellt. Sie nimmt dabei als reine Managementholding Zentralfunktionen (Finanz-/Rechnungswesen, Personal, Metalleinkauf, IT, Arbeitssicherheit, Zollabwicklung ua) wahr. Die Schuldnerin hat zum Stand der Eröffnung 70 Mitarbeitende beschäftigt. Nach Stellung des Eigenantrags durch die Schuldnerin (sowie der weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe) ist mit Beschluss vom 23.09.2020 der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen (Beschluss Ziff 5). Die Schuldnerin wurde ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen (§§ 270b Abs. 3 S 1 InsO) sowie bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, sollte die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters eingehen. Für die Kontenführung hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht von der Befugnis aus § 275 Abs. 2 InsO Gebrauch gemacht, Zahlungen nur noch durch ihn entgegenzunehmen oder zu leisten. Die Schuldnerin nutzte die bestehenden Konten fort. Es wurde ein Einsichtsrecht der Sachwaltung in sämtliche Konten vereinbart.Die Schuldnerin wurde zu Beginn der Eigenverwaltung unterstützt und beraten durch die Generalbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Sven Tischendorf als CRO und Rechtsanwalt Dr. Alexander Höpfner als CIO (Antrag Ziff. 2.6, ACT / AC Tischendorf Rechtsanwälte PartGmbB). Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde vollumfänglich fortgeführt. Durch die Eigenverwaltung wurden die wesentlichen betrieblichen Kennzahlen in regelmäßigen Abständen vorgelegt, so dass ein Controlling stattfinden konnte. Der Umgang mit außergewöhnlichen und zustimmungspflichtigen Bestellungen wurde besprochen. Zur Sicherstellung der Überwachung wurde zu Beginn eine Geschäftsordnung abgeschlossen. Im Gutachten vom 23.11.2020 hat der vorl. Sachwalter die Aufgaben des originären Sachwalters wie folgt zusammengefasst (AS 263 d. Hauptakte, Ziff. IX):- Kontaktaufnahme und regelmäßiger Informationsaustausch mit der Eigenverwaltung im Rahmen von wöchentlichen Präsenzterminen und telefonischen Abstimmungen- Besichtigung des Unternehmens- Zustimmung zu Geschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbereichs- Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin durch tägliche Übermittlung des Liquiditiätsstatus und der Kontoauszüge- Überprüfung der Planzahlen und des Controllings der Eigenverwaltung- Ständige Überprüfung des Eintritts von Nachteilen für die Gläubiger durch die Eigenverwaltung durch Überprüfung von getroffenen Maßnahmen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 28.05.2025 wurde ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss gem. § 22a Abs. 1 InsO bestehend aus sechs Mitglieder eingesetzt. Nachdem es vor Eröffnung zu Verwerfungen zwischen der Geschäftsführerin der Schuldnerin und den eingeschalteten Beratern kam, wurde die Fortsetzung in Eigenverwaltung als nachteilig für die Gläubiger angesehen. Da die Geschäftsführerin Frau Zender kein Vertrauen mehr in die Generalbevollmächtigten Berater hatte, hatte sie kurzfristig und entgegen der Ratschläge des Sachwalters die Verträge mit ACT gekündigt und sämtliche Vollmachten widerrufen. Daraufhin wurde nach Vorlage der Eröffnungsgutachten das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der bisher bestellte vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Leichtle als Insolvenzverwalter bestellt.
III. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.07.2022 sowie die Übersicht zur Berechnungsgrundlage der Mentor AG (Anlage 2 zum Antrag) und die vorgelegten Kassenprüfungsprotokolle von InsO Kraemer wird Bezug genommen.
IV. Die Vergütung des vorl. Sachwalters bemisst sich nach §§ 12, 2 Abs. 1 InsVV (Fassung bis 31.12.2020). Der Anspruch des vorläufigen Sachwalters wird auf 25 % der Regelvergütung beschränkt. Auf Basis dieser Regelvergütung errechnet sich ein Vergütungsbetrag von:
25 % von BETRAG € (Regelvergütung aus der Berechnungsm. von BETRAG EUR) = BETRAG EUR
V. Mit Vergütungsantrag vom 06.07.2022 beantragt der vorl. Sachwalter eine Gesamtvergütung von 70 % (BETRAG EUR), mithin Zuschläge und Abschläge über insgesamt 45 %.
Der vorl. Sachwalter trägt vor, das Verfahren sei durch mehrere Besonderheiten im Vergleich zu einem normalen Eigenverwaltungsverfahren geprägt, die es für ihn extrem aufwändig gemacht haben und zu einem erheblichen Mehraufwand führten.
Über § 10 InsVV ist die Regelung des § 3 InsVV über mögliche Erhöhungs- bzw. Abschlagskriterien auch auf den Sachwalter anwendbar. Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH Beschluss vom 11.Mai 2006, IX ZB 249/04). Für einzelne Zu- und Abschläge kann das Gericht zunächst gesonderte Zu- und Abschläge ansetzen. Maßgebend ist schlussendlich eine im Ergebnis angemessen Gesamtwürdigung für den Gesamtzuschlag.
Hinsichtlich der Erhöhungskriterien wird auf die ausführliche Begründung des Antrags vom 06.07.2022 Bezug genommen.
Folgende Erhöhungskriterien wurden geltend gemacht:
1. Zuschlag für die Betriebsfortführung, 35% (Nach Vergleichsrechnung 20%)
Die Fortführung eines Unternehmens im vorl Verfahren gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung um einen Zuschlag erhöhende besondere Tätigkeit dar, die regelmäßig eine gesonderte Vergütung erfordert. Da auch für den (vorl.) Sachwalter die Fortführung eine wesentlich erweiterte Überwachung bedingt, ist auch für diesen ein Zuschlag bei umfangreicher Fortführung ohne entsprechende Massemehrung anzuerkennen. Auch der BGH erkennt für den Sachwalter ein Zuschlag an, es sei denn, der Schuldner ermöglicht jederzeit in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle (vgl. BGH Beschluss vom 22.6.2017 - IX ZB 91/15).
Hier konnte durch die Fortführung ein Überschuss iHv. BETRAG EUR erwirtschaftet werden. Der beantragte Zuschlag wurde daher nach Vergleichsberechnung mit 20 % angesetzt .
2. Zuschlag für die Anzahl der Arbeitnehmer, Erhalt der Arbeitsplätze sowie Insolvenzgeldvorfinanzierung, beantragter Zuschlag 20 %
Der Insolvenzverwalter trägt einen weit erhöhten Arbeitsaufwand vor, beschäftigt waren 70 Arbeitnehmer. Auf die Erläuterungen im Antrag wird Bezug genommen.
Dies aufgeführten Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die eine Unternehmensfortführung in der Regel mit sich bringt und damit als Regelaufgabe des (vorl.) Insolvenzverwalters zu bewerten ist. Beim Insolvenzverwalter ist der beantragte Zuschlag für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion bereits in dem Zuschlag für die Betriebsfortführung enthalten und geht darin auf.
Für den (vorl.) Sachwalter sind die Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen zunächst zu klären. Die Einberufung der Betriebsversammlung, die Information der Mitarbeiter und die Anträge auf Insolvenzgeldfinanzierung sind originäre Aufgaben der Eigenverwaltung und wurden von dieser auch wahrgenommen (vgl. Zusammenfassung Beurteilung Mentor AG, Sonderband Vergütung AS 4/104 in der Beiakte Carbon 8 IN 114/20). Da jedoch eine Finanzierung ohne Mitwirkung des Sachwalters nach Darlegung wohl nicht möglich war und auch die Entscheidungen bzgl. der Arbeitsverhältnisse zu überwachen und im Hinblick auf die Weiterführung und Gesamtplanung der Unternehmensgruppe im Auge zu behalten war, kann ein Zuschlag hierfür gewährt werden. Allerdings wird der Zuschlag von 20 % als überhöht angesehen.
Vielmehr erscheint überschneidend ein Zuschlag für die Überwachung der Betriebsfortführung (Ziff. 1) und der Arbeitsverhältnisse über insgesamt 30 % angemessen.
3. Operative Sanierungsmaßnahmen, beantragter Zuschlag 5 %
4. Obstruktives Verhalten der Gesellschafterin, beantragter Zuschlag 5 %.
Im Eröffnungsverfahren kam es zwischen der Geschäftsführerin und Gesellschafterin Frau Zender und den Generalbevollmächtigten zu Zerwürfnissen.
Die Gesellschafterin zeigte sich unkooperativ, die Zusammenarbeit war extrem schwierig. Frau Zender war nicht mit der Durchführung des M&A Prozesses einverstanden. Der Zuschlag von 5% ist angemessen, eine Überschneidung mit anderen Zuschlagskriterien ist nicht gegeben.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
5. (Vorläufiger) Gläubigerausschuss, beantragter Zuschlag 5 %
Im vorläufigen Verfahren wurde ein Gläubigerausschuss bestehend aus sechs Mitgliedern eingesetzt. Bis zur Eröffnung fanden mehrere Sitzungen statt, die vom Sachwalter vorbereitet wurden, auch erfolgt die Finalisierung der Protokolle in Absprache mit dem vorl. Sachwalter. Im ganzen vorl. Verfahren fand ein reger und ständiger Austausch statt.
Für die intensiven Verhandlungen und die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss wurde der geltend gemachte Zuschlag über 5 % anerkannt.
6. Konzernbedingte Verflechtungen, beantragter Zuschlag 5 %
Die Schuldnerin ist Hauptgesellschaft der Aluminium Rheinfelden-Gruppe. Die Steuerung und Leitung erfolgte durch die Aluminium Rheinfelden GmbH. Die Gesellschaften waren untereinander im Rahmen einer manuell durchgeführten zentralen Liquiditätssteuerung finanziell miteinander verflochten. Aus die Ausführungen im Vergütungsantrag S 15 wird verwiesen. Darüber hinaus waren die operativen Gesellschaften über Gewinnabführungs- und Betriebsüberlassungsverträge mit der Aluminium Rheinfelden GmbH verbunden.
Mit Anordnung der vorl. Eigenverwaltung wurden die Verträge beendet. Das Auseinandersetzen mit den Strukturen bedeutete für den Sachwalter den gleichen Aufwand wie für einen Insolvenzverwalter. Der Zuschlag wurde entsprechend anerkannt.
VI. Zusammenfassung der Zuschläge
Antrag Vorl. Sachwalter
Anerkannt
1.Zuschlag für die Betriebsfortführung
20 %
30 % mit Ziff. 2
2.Anzahl der Arbeitnehmer, Erhalt der Arbeitsplätze, Insolvenzgeldvorfinanzierung
25 %
3. Sanierungsmaßnahmen
5 %
4. Obstruktives Verhalten der Geschäftsführerin
5 %
5. Vorläufiger) Gläubigerausschuss
5 %
6. Konzernbedingte Verflechtungen
5%
5 %
Gesamtzuschlag
65 %
50 %
Im Hinblick auf die Vergütungsanträge der Tochtergesellschaften hat der vorl Sachwaler eine Reduktion vorgenommen und den Vergütungssatz um 20 % gekürzt auf insgesamt 70 % (25 % Vergütung vorl. Sachwaltung, Zuschläge 45 %).
Da der Antrag damit innerhalb der anerkannten Zuschläge liegt, war die Vergütung antragsgemäß festzusetzen und die Entnahme aus der Masse zu bewilligen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 117/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aluminium Rheinfelden GmbH, Friedrichstr. 80, 79618 Rheinfelden, vertreten durch die Geschäftsführerin Erika Zender
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410436
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 19.09.2025 nachträglich ang…
8 IN 117/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aluminium Rheinfelden GmbH, Friedrichstr. 80, 79618 Rheinfelden, vertreten durch die Geschäftsführerin Erika Zender
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410436
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 19.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ab Tabellenblattnummer 157 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 117/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aluminium Rheinfelden GmbH, Friedrichstr. 80, 79618 Rheinfelden, vertreten durch die Geschäftsführerin Erika Zender
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410436
- Schuldnerin -
Gläubigerausschussmitglied:
Pensions-Sicherungs-…
8 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aluminium Rheinfelden GmbH, Friedrichstr. 80, 79618 Rheinfelden, vertreten durch die Geschäftsführerin Erika Zender
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410436
- Schuldnerin -
Gläubigerausschussmitglied:
Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG, Bahnhofstraße 6, 50996 Köln
vertreten durch Herrn Dipl-Kfm. G. Weber
Az wr 2020-0471
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG vertreten durch Herrn Dipl-Kfm. G. Weber wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.10.2023 (Eingang bei Gericht 16.08.2024).Die Bestellung zum vorläufigen Gläubigerausschussmitglied erfolgte mit Beschluss vom 28.09.24, mit Schreiben vom 25.09.24 wurde die Annahme erklärt (AS 191 Bd I Beiakte 8 IN 114/20). Mit Schreiben vom 12.10.23 beantragte Herr Weber für die Zeit der vorläufigen Verwaltung eine Gesamtvergütung für 41 Stunden für die Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied, je Verfahren daher 1/4 Anteil. Als Nachweis wird auf die beigefügte Stundenabrechnung Bezug genommen (Sonderband Vergütung, AS 3/5). Die Gesamtzahl der veranschlagten Stunden war angesichts der für andere Ausschussmitglieder vorliegenden Stundenabrechnungen nicht nachvollziehbar bzw teilweise überhöht. Zwar lässt sich nicht im Einzelnen widerlegen, ob und welche Zeiten angefallen sind. Dennoch kann nur ein angemessener Zeitaufwand entschädigt werden, der angesichts der veranschlagten Höhe der Stundensätze über den gesetzlichen Beträgen (WERT EUR, s.u.) genauer zu prüfen ist. Die angesetzten Stunden waren daher mit den anderen Stundenabrechnungen zu vergleichen und lediglich eine zumindest vergleichbare Höhe als vergütungsrelevant zu berücksichtigen. Bei der Vergleichsberechnung der aufgeführten Tätigkeiten wurde je die von den anderen Mitgliedern am höchsten angesetzte Stundenzahl harangezogen, weiter wurde auf Grund der indiviuell zu berücksichtigen Arbeitsleistung- und Weise der einzelnen Mitglieder ein zusätzlicher Zuschlag von 30 % (je gerundet) zu Gunsten des Antragstellers hinzugerechnet . Bei der Festsetzung berücksichtigt wurden 32 Stunden gemäß folgender Auflistung: (seihe Liste 32 Stunden). Nach § 17 Abs.1, 2 InsVV beträgt die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR je Stunde. Nach Abs. 2 InsVV gilt dies auch für die Vergütungshöhe des vorläufigen Gläubigerausschusses nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters.Die gesetzlich festgelegten Stundensätze decken grundsätzlich die Vergütungssätze in Normalverfahren ab (Haarmeyer/Mock in Kommentar zur InsVV zu § 17 Rn 27). Ein Überschreiten der Beträge im Einzelfall ist möglich, das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 71/18). Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Festsetzung des beantragten Stundensatz im eingesetzten Gläubigerausschuss auf BETRAG EUR ist angesichts der Aufgaben des Gläubigerausschusses, der Verantwortung der Mitglieder sowie der Besonderheiten in diesem Verfahren gerechtfertigt. Auf die Begründung des Antrags wie die weiteren Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Für 8 Stunden (1/4 von 32 Gesamtstunden) war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt WERT EUR festzusetzen. Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen gem. Aufstellung in Höhe von WERT EUR (davon 25 %) waren festzusetzen. Die einzelnen Kosten wurden nachgewiesen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen. Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31.12.2020 lediglich 16%, der mit 19% beantragte Gesamtbetrag war daher entsprechend zu reduzieren. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach der Fällikgeit, die Leistung des Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren ist mit Eröffnung erbracht und das Amt beendet. Die seitens des Antragstellers zitierte Entscheidung des BMF ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Beendigung der Tätigkeit des vorl. Gläubigerausschusses zu übertragen. Die Entnahme war aus der Masse zu genehmigen, bei der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder handelt es sich um Kosten des Verfahrens (BeckOK 36. Edition, zu § 17 Rn 45). Die Vergütung ist mit Abschluss des vorläufigen Verfahrens fällig, nach Auffassung des Gerichts ist der Vergütungsanspruch weiter durchsetzbar und auszuzahlen. Es wurden dieselben Mitglieder im Verfahren sowie im vorläufigen Verfahren benannt, der Anspruch kann daher geltend gemacht werden solange das Verfahren noch anhängig ist, die Bestimmung des § 8 Abs. 2 RVG ist entsprechend heranzuziehen. Auch kann nichts anderes gelten als für die Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters, die ebenfalls bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können (BGH Beschluss vom 22.09.2010 IX ZB 195/09). Der Insolvenzverwalter ist der Festsetzung nicht entgegengetreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 12.03.2025
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