Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Große Mühlenstraße 42 a, 26506 Norden
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRB 101190
EUID
DEP3101.HRB101190
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 124/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Hinrichs
Adresse
Richtpfad 24, 26506 Norden
Termine & Fristen
Schlussverteilung
25.02.2025
Prüfungstermin
06.05.2025
Festsetzung vorläufiger Verwalter
22.08.2025
Festsetzung endgültiger Verwalter
22.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der ambulante Pflegedienst. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH ist eröffnet. Zunächst wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hinrichs festgesetzt. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters, ebenfalls Rechtsanwalt Stefan Hinrichs. Der verfügbare Massebestand für die Schlussverteilung beträgt 38.356,33 EUR, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 62.015,60 EUR zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsichtnahme niedergelegt. Ein schriftlicher Termin zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und weiteren Punkten ist für den 06.05.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsa…
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hinrichs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 38.580,53 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 22.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt St…
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hinrichs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 5 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.11.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 22.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichungstext Internet, Verteilungsverzeichnis § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), soll die Schlussve…
Veröffentlichungstext Internet, Verteilungsverzeichnis § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 38.356,33 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 62.015,60 EUR zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aurich, Az. 9 IN 124/19, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
25.02.2025
Amtsgericht Aurich
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor…
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Aurich, 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und schriftlicher Termin zur
-Erörterung d…
9 IN 124/19: In dem Insolvenzverfahren Ambulante Kranken- und Altenpflege Klön-Snack GmbH, Große Mühlenstraße 42a, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 101190), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Richtpfad 24, 26506 Norden, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und schriftlicher Termin zur
-Erörterung der Schlussrechnung
-Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
-Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
-Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
bestimmt auf: 06.05.2025
Anträge oder Einwendungen müssen spätestens eine Woche vor dem Termin beim Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Statthafter Rechtsbehelf: Erinnerung
Einzulegen: Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich
Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen Erinnerung) eingelegt wird. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.
Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 25.02.2025
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