Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Brückenstraße 20, 56727 Mayen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 28333
EUID
DET2210V.HRB28333
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 56/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Olga Leder
Rolle
Geschäftsführerin (Vertretungsberechtigte)
Adresse
Teichstraße 28, 56072 Koblenz
Termine & Fristen
Beschluss Vergütung
09.12.2025
Schlusstermin
02.03.2026
Aufhebung
06.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind die Erbringung von Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Pflegedienst GmbH ist eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft, wobei für nachträglich angemeldete Forderungen ein schriftliches Prüfungsverfahren angeordnet wurde, dessen Stichtag der 17.11.2025 war. Das Verfahren endete mit der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter hat die Verteilung der Masse vollzogen und nachgewiesen. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen belief sich auf 239.262,29 Euro, während ein Massebestand von 6.412,21 Euro verfügbar war. Das Verfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstraße 20, 56767 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertreten durch Olga Leder, c/o Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstraße 20, 56727 Mayen, (Geschäftsführerin), findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung sta…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstraße 20, 56767 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertreten durch Olga Leder, c/o Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstraße 20, 56727 Mayen, (Geschäftsführerin), findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Mayen - 7 IN 56/22 - niedergelegt worden. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 239.262,29 Euro. Vorbehaltlich weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe von 6.412,21 Euro verfügbar.
Amtsgericht Mayen, 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 56/22: In dem Insolvenzverfahren Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertr. d.: Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren dur…
7 IN 56/22: In dem Insolvenzverfahren Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertr. d.: Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 02.03.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
* zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
* zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 218 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Amtsgericht Mayen, 09.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 56/22. In dem Insolvenzverfahren Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertr. d.: Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und di…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 56/22. In dem Insolvenzverfahren Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertr. d.: Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (10 %) Zuschläge von insgesamt 15 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von 15 % und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m.
§§ 1, 2, 3, 7, 8 ff InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse xxx €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % von den ersten aus xxx € xxx €
25 % aus den weiteren xxx € xxx €
xxx €
Neben der Regelvergütung macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für
- Obstruktive Geschäftsführerin mit 25 %
des Regelsatzes geltend. Zugleich nimmt er einen Abschlag von 10 % vor.
Die Erhöhung beträgt somit 2.460,93 €.
Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV, die den Normfall abgelten sollen, sichert § 3 InsVV die Möglichkeit ab, durch die Einbindung einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 258, 259).
Der Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverwalters stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - AZ.: IX ZB 249/04, NZI 2006).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einzelnen Zuschlagserläuterungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag (GA Blatt 213-215 bzw. Seite 3 - 5 des Vergütungsantrages) Bezug genommen.
Die Mitwirkungspflicht durch den Schuldner gestaltete schwierig.
Die Geschäftsführerin reagierte auf Anfrage des Insolvenzverwalters nicht oder - wenn überhaupt - ausgesprochen zeitverzögert.
Durch die mangelnde Mitwirkung konnten weder vollständige Unterlagen übernommen werden, noch konnten weitere Recherchen hinsichtlich weiterer Ansprüche zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.
Die unzureichende Mitwirkung der Geschäftsführerin führte somit zu einem erheblichen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter.
Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen
(BGH v. 24.01.2008 - IX ZB 120/07).
Die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters muss durch die Gewährung von Zuschlägen ausgeglichen werden.
Das Gericht kann sich nur aus dem Schlussbericht und der Schlussrechnung ein Bild über die Abwicklung des Verfahrens machen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 09.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
AZ: 7 IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333),
vertreten durch:
Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Jakob Eich, Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblen…
AZ: 7 IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333),
vertreten durch:
Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Jakob Eich, Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblenz,
wird das Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren aufgehoben.
Der Insolvenzverwalter hat die Verteilung der Masse an die Insolvenzgläubiger im Rahmen der Schlussverteilung vollzogen und nachgewiesen.
Die Belege zum Nachweis der erfolgten Verteilung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 217 für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Aufhebung ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Die "Erinnerung" ist binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, den 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertr. d.: Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 30-40 der akt…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333), vertr. d.: Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 30-40 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 17.11.2025
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.
Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden Forderungen wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Mayen, den 09.09.2025
Das Amtsgericht
7 IN 56/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
AZ: 7 IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333),
vertreten durch:
Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Jakob Eich, Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblen…
AZ: 7 IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ambulanter Pflegedienst Leder GmbH, Brückenstr. 20, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 28333),
vertreten durch:
Olga Leder, Teichstr. 28, 56072 Koblenz, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Jakob Eich, Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblenz,
wird das Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren aufgehoben.
Der Insolvenzverwalter hat die Verteilung der Masse an die Insolvenzgläubiger im Rahmen der Schlussverteilung vollzogen und nachgewiesen.
Die Belege zum Nachweis der erfolgten Verteilung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 217 für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Aufhebung ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Die "Erinnerung" ist binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, den 06.05.2026
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mayen, den 01.06.2026
Das Amtsgericht -Abt. 7-
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.