Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 728916
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Amedrix GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schelztorstraße 54 - 56, 73728 Esslingen am Neckar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 728916
EUID
DEB8534.HRB728916
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
13 IN 3/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marcus Winkler
Adresse
Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
24.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Erforschung, Entwicklung und Produktion von biologischen Testsystemen und Implantaten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, z.B. Analysen, für andere Unternehmen im In- und Ausland.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amedrix GmbH ist die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 24.04.2025, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen oder Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.03ende 39.362,11 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 884.422,86 € gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler sind festgesetzt worden, wobei ein Gesamtzuschlag von 200 % für den Mehraufwand als angemessen befunden wurde. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion…
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion von biologischen Testsystemen und Implantaten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, z.B. Analysen, für andere Unternehmen im In- und Ausland
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion…
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion von biologischen Testsystemen und Implantaten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, z.B. Analysen, für andere Unternehmen im In- und Ausland
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 15.01.2025 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.807.605,71 EUR auszugehen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von 7.428,00 EUR (2.476,00 EUR zzgl. Zuschlag in Höhe von 200 %).
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR (2.476,00 EUR zzgl. Zuschlag in Höhe von 200 %).
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 285 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.01.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Mehrvergütung beträgt 2.476,00 EUR.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 285 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
1. Betriebsfortführung - 25 %
2. Arbeitnehmerproblematik - 10 %
3. Zertifizierung - 25 %
4. Produktion - 30 %
5. Klinische Studien - 30 %
6. Vertriebspartner - 35 %
7. Investorenprozess - 50 %
8. Vertragsverhandlungen - 30 %
9. Besonderer Erfolg - 50 %.
Der Insolvenzverwalter führt hierzu aus: Angesichts des sich deutlich gegenüber einem Normalverfahren abhebenden Zeit- und Arbeitsaufwandes bei der Verfahrensabwicklung erachte ich unter mindernder Berücksichtigung von Überschneidungen, aufgewandter Kosten für die Einschaltung Externer sowie der vorausgegangenen vorläufigen Verwaltung eine Vergütungserhöhung in Höhe von insgesamt 285 % für angemessen.
Grundsätzlich hält das Gericht für die Punkte 1.-8. einen Zuschlag für gerechtfertigt. Für den Punkt Besonderer Erfolgt ist ein Zuschlag nicht zu gewähren. Die Verwaltervergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig. Ziel des Insolvenzverfahrens ist immer eine bestmögliche Verwertung des Vermögens. Die besonderen Anstrengungen und Belastungen des Insolvenzverwalters finden Berücksichtigung in den unter Punkt 1.-8. geltend gemachten Zuschlägen. Hiermit ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausreichend vergütet. Eine Abweichung von dem Grundsatz kann nicht erfolgen.
Insgesamt ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Die gesamte Tätigkeit und der gesamte Aufwand sind zu betrachten. Es ist eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung durchzuführen.
Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (BGH, Beschluss vom 10.06.2021, IX ZB 51/19).
Das Gericht hält als Ergebnis einen Gesamtzuschlag in Höhe von 200 % für den festgestellten Mehr- oder Minderaufwand für gerechtfertigt und angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion…
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion von biologischen Testsystemen und Implantaten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, z.B. Analysen, für andere Unternehmen im In- und Ausland
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.039.362,11 EUR steht ein Betrag von 506.056,29 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion…
13 IN 3/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amedrix GmbH, Schelztorstraße 54-56, 73728 Esslingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Hemmerich
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728916
Gegenstand des Unternehmens: die Erforschung, Entwicklung und Produktion von biologischen Testsystemen und Implantaten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, z.B. Analysen, für andere Unternehmen im In- und Ausland
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.04.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Esslingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen (§§ 38, 39 InsO) in einer Gesamthöhe von 4.039.362,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 884.422,86 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 28.02.2025
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