Betrieb eines Erdbau-, Abbruch- und Gartengestaltungsunternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Nach der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 10.07.2024 und einer weiteren Frist bis zum 30.10.2025 fand die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren statt. Die Schlussverteilung ist mit einer verfügbaren Teilungsmasse von 76.143,37 € bei Forderungen in Höhe von 885.083,25 € erfolgt. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im …
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.07.2024 nachträglich angemeldeten gewö…
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 31 ff. erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.07.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 19.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.10.2025 nachträglich angemeldeten gewö…
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 34, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 120/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amendt Erdbau GmbH Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlußverteilung statt. Verfügbar sind vor Berichtigung der Verfahrenskosten 76.143,37 € Teilungsmasse, zu berücksichtigen sind 885.083,25 € Forderungen. Das Schlus…
651 IN 120/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amendt Erdbau GmbH Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlußverteilung statt. Verfügbar sind vor Berichtigung der Verfahrenskosten 76.143,37 € Teilungsmasse, zu berücksichtigen sind 885.083,25 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg - Insolvenzgericht - , Zimmer 5.108 (1. Obergeschoss), Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt
Eingereicht von dem Insolvenzverwalter Friedrich Elsholz
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschlie…
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.01.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverw…
651 IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Amendt Erdbau GmbH, Elsavatalstraße 56, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Amendt Steffen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 14753
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 137.150,40 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 28.136,28 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtschau eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 % für die unkooperative Geschäftsleitung, die unvollständige Buchhaltung der Schuldnerin sowie der Verflechtung zwischen der Schuldnerin und der weiteren Einzelfirma. Dem gegenüber wurde ein Abschlag für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.09.2025 wird Bezug genommen.
II. Das Übersteigen des Regelsatzes um 30 % ist gerechtfertigt.
Die fehlende Mitwirkung der organschaftlichen Vertretung der Schuldnerin, welche zu einer nicht unerheblichen Mehrarbeit führt, ist regelmäßig in Form eines Zuschlags zu berücksichtigen, BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 IX ZB 120/07.
Auch eine unvollständige oder inkorrekte Buchhaltung, die zu einem höheren Prüfungsaufwand führt, ist als Zuschlagstatbestand in der Rechtsprechung anerkannt, so bspw. LG Aurich (Beschwerdekammer), Beschluss vom 29.10.2013 - 4 O 206/10. Die Höhe der anerkannten Zuschläge variiert hierbei jedoch durchaus.
Zuletzt lag eine Verflechtung, bei gleichzeitig unklarer Trennung des jeweiligen Vermögens der Schuldnerin sowie der parallel betriebenen Einzelfirma vor. Zahlungsströme der beiden Firmen wurden dabei teilweise vermischt. Dies stellt, den Ermittlungs- und Prüfungsaufwand betrachtend, ein weiteres Erschwernis für den Insolvenzverwalter dar, bei gleichzeitiger inhaltlicher Überschneidungen mit den zuvor genannten Zuschlagstatbeständen.
In der vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Gesamtschau ist jedoch, auch unter Berücksichtigung des Abschlags nach § 3 Abs. 2 a) InsVV, bereits eine ausreichend hohe Kürzung des Gesamtzuschlags von 60 % auf 30 % erfolgt, sodass sowohl die Überschneidungen als auch der Abschlag ausreichend gewürdigt worden sind.
Der in der Gesamtschau beantragte Zuschlag war daher antragsgemäß festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.11.2025
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