Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 2120
EUID
DED3101V.HRB2120
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg
Aktenzeichen
IN 326/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Adresse
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Telefon
+49(9621)9110-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.11.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Beratung von Unternehmen; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen und Übernahme von Vertriebsaufgaben, der Handel mit Versicherungen, Fondsbeteiligungen sowie andere Finanz- und Anlagegeschäfte unter fremden Namen; die Vermittlung von Darlehen oder von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, sowie der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluß solcher Verträge im Sinne von § 34 c GewO, nicht jedoch Tätigkeiten die dem Gesetz über das Kreditwesen unterliegen; der An- und Verkauf von gebrauchten Autoersatzteilen, der An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen jeder Bauart und Größe und sämtlichen Zubehör; Übernahme von Handelsvertretungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH wurde am 10.11.2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba bestellt. Zudem wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Später wurde der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die zuvor am 10.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind wieder aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 326/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH, Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlberger Ottmar
Registergericht: Amtsgericht Amber…
IN 326/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH, Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlberger Ottmar
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 2120
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 326/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH, Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlberger Ottmar
Registergericht: Amtsgericht Amber…
IN 326/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH, Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlberger Ottmar
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 2120
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 10.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH, Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlberger Ottmar
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registerge…
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Deutsche Beratungsgesellschaft für Wirtschaft, Industrie und Handel mbh kurz DBWIH, Albertus-Magnus-Straße 11, 92260 Ammerthal, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlberger Ottmar
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 2120
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.11.2025 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, Telefon: +49(9621)9110-0, Telefax: +49(9621)9110-1200, Email: jochen.zaremba@sri.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 10.11.2025
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