Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ami-3-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kopernikusstraße 75 a, 86179 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 35787
EUID
DED2102V.HRB35787
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 431/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten
Adresse
Schaezlerstraße 13, 86150 Augsburg
Telefon
+49(821)508822-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.07.2024 , 17:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
11.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Elektroinstallation und Flachdacheindeckungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ami-3-GmbH, Augsburg, ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen IN 431/24 anhängig. Am 01.07.2024 hat das Gericht auf Antrag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit diesem Beschluss wurden Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam erklärt. Später, am 11.06.2025, hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, was gemäß § 208 Abs. 1 InsO die Beendigung des Verfahrens zur Folge hat.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ami-3-GmbH, Augsburg, ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen IN 431/24 anhängig. Am 01.07.2024 hat das Gericht auf Antrag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ami-3-GmbH, Augsburg, ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen IN 431/24 anhängig. Am 01.07.2024 hat das Gericht auf Antrag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde die Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erlassen, sodass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Später, am 11.06.2025, hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO).
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ami-3-GmbH, Augsburg, ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen IN 431/24 anhängig. Am 01.07.2024 hat das Gericht auf Antrag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ami-3-GmbH, Augsburg, ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen IN 431/24 anhängig. Am 01.07.2024 hat das Gericht auf Antrag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde die Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erlassen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Später, am 11.06.2025, hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 431/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ami-3-GmbH, Kopernikusstraße 75 a, 86179 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Kryeziu Ilir und Maliqaj Mentor
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 35787
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2025 ang…
5 IN 431/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ami-3-GmbH, Kopernikusstraße 75 a, 86179 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Kryeziu Ilir und Maliqaj Mentor
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 35787
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 431/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Ami-3-GmbH, Kopernikusstraße 75 a, 86179 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Kryeziu Ilir und Maliqaj Mentor
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 35787
- Schuldnerin -
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B…
IN 431/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Ami-3-GmbH, Kopernikusstraße 75 a, 86179 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Kryeziu Ilir und Maliqaj Mentor
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 35787
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 01.07.2024 um 17:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten, Schaezlerstraße 13, 86150 Augsburg, Telefon: +49(821)508822-0, Telefax: +49(821)508822-100.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 01.07.2024
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