Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ammon Tanksiegel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRA 6956
EUID
DED4608V.HRA6956
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 140/24
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon
+49(911)9512850
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.08.2024 , 12:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.06.2025
Widerspruchsfrist
15.07.2025
Stellungnahmefrist Vergütung
20.07.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
03.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ammon Tanksiegel GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen endet am 20.06.2025, wobei die Beteiligten bis zum 15.07.2025 Gelegenheit haben, Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen zu erheben. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 165.526,16 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 15.021,41 € gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt; hierzu können Beteiligte bis zum 20.07.2026 Stellung nehmen. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind bis einschließlich 03.08.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ammon Tanksiegel GmbH ist eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde am 14.08.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen angemeldet und gep…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ammon Tanksiegel GmbH ist eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde am 14.08.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 165.526,16 EUR steht ein Massebestand von 15.021,41 EUR zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO sind im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 03.08.2026 erhoben werden. Stellungnahmen zu den Vergütungsanträgen des Insolvenzverwalters waren bis zum 20.07.2026 möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 140/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 6956
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 20.06.2025 nachträglich angemeldeten g…
IN 140/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 6956
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 20.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 140/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 6956
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 165.526,16 E…
IN 140/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 6956
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 165.526,16 EUR steht ein Betrag von 15.021,41 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 140/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 6956
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO eins…
IN 140/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 6956
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 165.526,16 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 15.021,41 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
3. Der Insolvenzverwalter hat Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und als vorläufiger Insolvenzverwalter gestellt. Beteiligte können zu den Anträgen bis zum 20.07.2026 schriftlich Stellung nehmen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Vergütungsanträge eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 140/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 6956
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss…
IN 140/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Ammon Tanksiegel GmbH, Kreuzstraße 6, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Lassen Bengt
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 6956
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 14.08.2024 um 12:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)9512850, Telefax: +49(911)95128510, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.08.2024
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