Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Amoon Security GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 96572
EUID
DER1101.HRB96572
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 6/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer
Adresse
Kaistraße 5, 40221 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.02.2026 , 11:28 Uhr
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
27.02.2026
Vergütungsfestsetzung
10.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Bewachung von Leben (Personenschutz), Grundstücken und Gebäuden (Objektschutz) und sonstigen fremden Eigentums.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amoon Security GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572, wird vom Amtsgericht Düsseldorf bearbeitet. Am 13.02.2026 um 11:28 Uhr wurden vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet. Dabei ist Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldnerin ist in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt, und Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Am 27.02.2026 sind die am 13.02.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss aufgehoben worden. Am 10.03.2026 ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 6/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572 eingetragenen Amoon Security GmbH, Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf, vertr. d. d. Gf.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des v…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 6/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572 eingetragenen Amoon Security GmbH, Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf, vertr. d. d. Gf.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.337 eingesehen werden.
505 IN 6/26
Amtsgericht Düsseldorf, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 6/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572 eingetragenen Amoon Security GmbH, Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Delber Ibrahim
sind die am 13.02.2026 …
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 6/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572 eingetragenen Amoon Security GmbH, Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Delber Ibrahim
sind die am 13.02.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 27.02.2026 aufgehoben worden.
505 IN 6/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 6/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572 eingetragenen Amoon Security GmbH, Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Delber Ibrahim
ist am 13.02.2026, um 1…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 6/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96572 eingetragenen Amoon Security GmbH, Graf-Adolf-Straße 23, 40212 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Delber Ibrahim
ist am 13.02.2026, um 11:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Kaistraße 5, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
505 IN 6/26
Amtsgericht Düsseldorf, 13.02.2026
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