Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AMS DEUTSCHLAND GMBH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Stettiner Str. 61, 40595 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 87381
EUID
DER1101.HRB87381
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 62/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung vorläufiger Verwalter
02.01.2025
Vergütungsfestsetzung endgültiger Verwalter
28.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMS DEUTSCHLAND GMBH ist beim Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 504 IN 62/22 anhängig. Der Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr ist als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 28.01.2026 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gegen diese Festsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung zu, sofern der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMS DEUTSCHLAND GMBH ist beim Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 504 IN 62/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 87381 eingetragen und wird gesetzlich durch Geschäftsführer Mustafa Al-Khalili vertreten. Im Verfah…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMS DEUTSCHLAND GMBH ist beim Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 504 IN 62/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 87381 eingetragen und wird gesetzlich durch Geschäftsführer Mustafa Al-Khalili vertreten. Im Verfahren sind zwei separate Festsetzungen der Vergütung von Insolvenzverwaltern ergangen. Zunächst wurde am 02.01.2025 das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, festgesetzt. Später, mit Beschluss vom 28.01.2026, erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters, ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr. Die Vergütungsanträge basierten auf Tätigkeitsberichten und Anträgen vom 06.12.2024 bzw. 03.11.2025. Es sind keine weiteren Verfahrensschritte wie Eröffnung, Forderungsanmeldungen oder Schlusstermine explizit als abgeschlossene Handlungen mit Terminen genannt, die über die Vergütungsfestsetzungen hinausgehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der/des AMS DEUTSCHLAND GMBH, Stettiner Straße 61, 40595 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wie folg…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der/des AMS DEUTSCHLAND GMBH, Stettiner Straße 61, 40595 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.11.2025 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise § 9 Abs.1, S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 62/22
Amtsgericht Düsseldorf, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 87381 eingetragenen AMS DEUTSCHLAND GMBH, Stettiner Straße 61, 40595 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Mustafa Al-Khalili
wird das Entgelt des vor…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 87381 eingetragenen AMS DEUTSCHLAND GMBH, Stettiner Straße 61, 40595 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Mustafa Al-Khalili
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von EUR
Endbetrag
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener/pauschaler Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.12.2024 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise § 9 Abs.1, S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 62/22
Amtsgericht Düsseldorf, 02.01.2025
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