Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Andrä Tief- und Hochbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Neuschönburger Straße 104 B, 08132 Mülsen OT Ortmannsdorf
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 2967
EUID
DEU1206.HRB2967
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
305 IN 1148/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
28.10.2020
Vergütungsantrag
13.03.2024
Fristende Stellungnahmen
15.03.2024
Entscheidung Vergütung
20.03.2024
Aufhebung
04.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Tiefbau sowie Hochbau in den Leistungen des Maurerhandwerks, Beton- und Stahlbetonbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH ist am 28.10.2020 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren mit Beschluss vom 04.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben. Parallel dazu wurden im schriftlichen Verfahren der Schlusstermin und das weitere Verfahren durchgeführt sowie der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Die Insolvenzgläubiger hatten die Möglichkeit, bis zum 15.03.2024 Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einzureichen. Der Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag vom 13.03.2024 gestellt, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Bei der Schlussverteilung waren Forderungen von 184.374,09 EUR zu berücksichtigen, wobei eine Masse von 179.360,26 EUR zur Verfügung stand. Die Zustellung der Beschlüsse erfolgt durch Aufgabe zur Post oder öffentliche Bekanntmachung im Internet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Andrä Neuschönburger Straße 104, 08132 Mülsen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2967
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Andrä
- wurde das Verfahren …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Andrä Neuschönburger Straße 104, 08132 Mülsen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2967
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Andrä
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 04.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Andrä Neuschönburger Straße 104, 08132 Mülsen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2967
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Andrä
- wird der Schlussterm…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Andrä Neuschönburger Straße 104, 08132 Mülsen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2967
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Andrä
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
|Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 12.12.2022 mit Zuschlägen
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 15.03.2024 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 184.374,09 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 179.360,26 EUR zur Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Andrä Neuschönburger Straße 104, 08132 Mülsen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2967
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Andrä
ergeht am 20.03.2024 n…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrä Tief- und Hochbau GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Andrä Neuschönburger Straße 104, 08132 Mülsen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2967
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Andrä
ergeht am 20.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR
...
Gründe:
Das Verfahren wurde am 28.10.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 13.03.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt ... EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von ... EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von ... Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 13.03.2024 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Der Insolvenzverwalter hat ausreichend dargetan, dass er durch die Häuserverwaltung über seine Regelaufgaben hinaus in Anspruch genommen wurde. Insbesondere wurden durch den Insolvenzverwalter die Ausgaben des vermieteten stark sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses (...) durch den Insolvenzverwalter beglichen. Zudem wurden die Nebenkostenpauschalen, welche von den Mietern entrichtet wurden, fortlaufend auf deren Auskömmlichkeit hin geprüft. Ferner konnte durch den Insolvenzverwalter die Rückforderung einer zweckgebundenen Zuwendung durch die ... abgewendet werden.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 49 bewirkte Zustellungen insgesamt ... EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
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