Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Andreas Herda GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 29736
EUID
DEF1103R.HRA29736
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3108/16
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Andreas Herda
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
25.05.2026
Schlusstermin
02.11.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Herda GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Der Schuldner betreibt den Großhandel mit Tabakwaren. Im Rahmen des Verfahrens werden die bis zum 27.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 25.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf der Frist als festgestellt. Gegen den Beschluss ist die Erinnerung binnen zwei Wochen zulässig.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Herda GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner betreibt den Großhandel mit Tabakwaren. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 623.956,44 EUR festgestellt worden. Für diese stehen Massemittel in Höhe von 176.840,57 EUR zur Verfügung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andreas Herda GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner betreibt den Großhandel mit Tabakwaren. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 623.956,44 EUR festgestellt worden. Für diese stehen Massemittel in Höhe von 176.840,57 EUR zur Verfügung, abzüglich der Gerichtskosten sowie der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Frist zum Widerspruch endet am 25.05.2026. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist für den 02.11.2026 angesetzt, an dem Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben werden können. Der vorläufige Insolvenzverwalter sowie der Insolvenzverwalter haben Vergütungsanträge gestellt. Die Durchführung des Schlusstermins und die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO sind beantragt bzw. zugestimmt worden. Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3108/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Andreas Herda GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 29736
Crellestraße 29-30, 10827 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Andreas Herda Verwaltungsgesellschaft mbH…
36a IN 3108/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Andreas Herda GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 29736
Crellestraße 29-30, 10827 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Andreas Herda Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Herda,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Großhandel mit Tabakwaren
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1. Die Prüfung der bis 27.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 29 - 36 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3108/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Andreas Herda GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 29736
Crellestraße 29-30, 10827 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Andreas Herda Verwaltungsgesellschaft mbH…
36a IN 3108/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Andreas Herda GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 29736
Crellestraße 29-30, 10827 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Andreas Herda Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Herda,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Großhandel mit Tabakwaren
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 623.956,44 EUR steht ein Betrag von 176.840,57 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3108/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Andreas Herda GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 29736
Crellestraße 29-30, 10827 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Andreas Herda Verwaltungsgesellschaft mbH…
36a IN 3108/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Andreas Herda GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 29736
Crellestraße 29-30, 10827 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Andreas Herda Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Herda,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Großhandel mit Tabakwaren
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die
Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.11.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit weiterem Antrag vom 28.05.2026 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ 2, 10, 11 Abs. 1 InsVV sowie einen Zuschlag von 25 % für die Geschäftsfortführung und umfangreiche Sanierungsbemühungen und die Auslagen gemäß
§ 8 InsVV aufgrund eines nunmehr erhöhten, der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 240.125,49 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 28.05.2026 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV sowie einen Zuschlag von 40 % für die schwierige Informationsbeschaffung, die Unternehmensgröße sowie die aufwendige steuerliche Aufarbeitung und die Auslagen gemäß
§ 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 285.858,74 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Die vollständigen Anträge können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 623.956,44 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 176.840,57 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.09.2026
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