Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Angel Rock GmbH vertr.d.d.GF Stanislaus Gierszewski
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kaiser-Friedrich-Promenade 1, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 16211
EUID
DEM1202.HRB16211
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 61/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel
Adresse
Hauptstr. 83, 65760 Eschborn
Telefon
06196/779060
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.05.2025 , 12:00 Uhr
Eröffnung
13.06.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.07.2025
Berichtstermin
18.08.2025
Prüfungstermin
18.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens und Service-Dienstleistungen. Der internationale Handel, insbesondere die Beratung zu und der Vertrieb sowie die Vermarktung von Dienstleistungen und Waren jeglicher Art, soweit eine staatliche Genehmigung oder Zulassung nicht erforderlich ist. Die Entwicklung, Planung und Montage von Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und Energieeffizienzsystemen inkl. Gestellkonstruktionen sowie Ladeinfrastruktur als Generalunternehmer und Nachunternehmer, die Erstellung von Konzepten im Rahmen von Leistungen zu energy as a service, die Instandhaltung von Gebäuden und schlüsselfertiges Bauen, ausschließlich mit Nachunternehmer.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 07.05.2025 hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Angel Rock GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Am 13.06.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 14.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 18.08.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere matters schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 61/25 Br: Über das Vermögen der Angel Rock GmbH vertr.d.d.GF Stanislaus Gierszewski, Kaiser-Friedrich-Promenade 1, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16211), vertr. d.: Stanislaus Gierszewski, Pfarrer-Theile-Str. 95, 13591 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 13.06.2025 um 10:00 Uhr das Inso…
61 IN 61/25 Br: Über das Vermögen der Angel Rock GmbH vertr.d.d.GF Stanislaus Gierszewski, Kaiser-Friedrich-Promenade 1, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16211), vertr. d.: Stanislaus Gierszewski, Pfarrer-Theile-Str. 95, 13591 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 13.06.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstr. 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/779060, Fax: 06196/7790620, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwälte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.07.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 18.08.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (14.07.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (18.08.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 61/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Angel Rock GmbH, vertr.d. d. GF Stanislaus Gierszewski, Kaiser-Friedrich-Promenade 1, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16211), ist am 07.05.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeo…
61 IN 61/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Angel Rock GmbH, vertr.d. d. GF Stanislaus Gierszewski, Kaiser-Friedrich-Promenade 1, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16211), ist am 07.05.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstr. 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/779060, Fax: 06196/7790620, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwälte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 07.05.2025
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