Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 3447
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ansink, Christian
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
August-Borsig-Straße 12, 59439 Holzwickede
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRA 3447
EUID
DER2404.HRA3447
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
253 IN 1057/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind
Rolle
Sachwalter
Adresse
Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Prüfungstermin
10.11.2025
Abstimmung Insolvenzplan
01.12.2025 , 10:00 Uhr
Aufhebung
04.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Christian Ansink (AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K.) ist ein wesentlicher Verfahrensverlauf dokumentiert. Nach der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Marvin Bauernfeind wurde ein Insolvenzplan erstellt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan fand am 01.12.2025 statt. Der Prüfungsstichtag für Forderungen ist der 10.11.2025. Durch die Bestätigung des Insolvenzplans vom 29.10.2025 ist das Verfahren zum Ablauf des 04.02.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
253 IN 1057/24
AMTSGERICHT DORTMUND
BESCHLUSS
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Chri…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
253 IN 1057/24
AMTSGERICHT DORTMUND
BESCHLUSS
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 59439 Holzwickede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K. Bartelt, Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal
Sachwalter: Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund
wird zum Ablauf des 04.02.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 29.10.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO).
Dortmund, 02.02.2026
Amtsgericht
Zepper
Richterin am Amtsgericht
253 IN 1057/24
Amtsgericht Dortmund, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 5…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 59439 Holzwickede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K. Bartelt, Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal
Sachwalter: Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 21.093,23 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 1 918,00 EUR
Zwischensumme 23.011,23 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 23.011,23 EUR 4.372,13 EUR
Endbetrag 27.383,36 EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 30.12.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 48.760,35 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach 10.546,61 EUR.
Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf 120 vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters und damit auf den Betrag von 21.093,23 EUR festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308 eingesehen werden.
253 IN 1057/24
Amtsgericht Dortmund, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 5…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 59439 Holzwickede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K. Bartelt, Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 37.985,57 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 525,00 EUR
Zwischensumme 38.510,57 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 38.510,57 EUR 7.317,01 EUR
Endbetrag 45.827,58 EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 30.12.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 548.407,08 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 50.647,43 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach 30.388,46 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 7.597,11 EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.848,00 EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von 37.985,57 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308 eingesehen werden.
253 IN 1057/24
Amtsgericht Dortmund, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, geboren am 08.01.1979, Schwalbenweg 11, 44265 Dortmund, handelnd unter AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K. August-Borsig-Str. 12 59439 Holzwickede und Wilhelms Apotheke Christian A…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, geboren am 08.01.1979, Schwalbenweg 11, 44265 Dortmund, handelnd unter AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K. August-Borsig-Str. 12 59439 Holzwickede und Wilhelms Apotheke Christian Ansink e.K. Wilhelmsplatz 2 58089 Hagen
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung lfd. Nr. 74 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 10.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
253 IN 1057/24
Amtsgericht Dortmund, 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 5…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 1057/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ansink, Im Braucke 26 b, 58099 Hagen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamm unter HRA 3447 eingetragenen Firma AVIE Apotheke im Borsig-Center Christian Ansink e.K., August-Borsig-Str. 12, 59439 Holzwickede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K. Bartelt, Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal
Sachwalter: Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 29.10.2025 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Montag, 01.12.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, 3. Etage, Sitzungssaal 3.301.
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
253 IN 1057/24
Amtsgericht Dortmund, 04.11.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.