Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Anton Müsing Grund- & Tiefbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 21028
EUID
DEG1312.HRB21028
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 149/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Bekanntmachung
24.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anton Müsing Grund- & Tiefbau GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini hat seine Vergütung gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festsetzen lassen. Die Insolvenzmasse beträgt 631.865,46 EUR. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 190 % für die Abwicklung einer Bauinsolvenz, die erfolgreiche übertragende Sanierung und die Ermittlung und Durchsetzung komplexer Anfechtungsansprüche festgesetzt. Abschläge wurden in Höhe von 10 % vorgenommen. An beauftragte Dritte wurde eine Vergütung gezahlt. Zusätzlich wurde eine Aufwandsentschädigung von 4,00 EUR pro Zustellung gewährt, wobei der Verwalter 181 Zustellungen vorgenommen hat. Weiterhin wurden die Auslagenpauschale in Höhe von 30 % der Vergütung sowie die Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Anton Müsing Grund- & Tiefbau GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 21028 P), Reuterallee 11, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Uwe Zimmermann wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Prof. Dr…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Anton Müsing Grund- & Tiefbau GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 21028 P), Reuterallee 11, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Uwe Zimmermann wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 631.865,46 EUR.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 190 % für die Abwicklung einer Bauinsolvenz, die erfolgreiche übertragende Sanierung und die Ermittlung und Durchsetzung komplexer Anfechtungsansprüche festgesetzt, §§ 2, 3 InsVV.
Abschläge wurden in Höhe von 10 % gem. § 3 Abs. 2a InsVV vorgenommen.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung von 4,00 EUR pro Zustellung gewährt. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und die Drittschuldner gehört regelmäßig nicht zu den Aufgaben des Verwalters und ist gesondert zu vergüten. Im vorliegenden Verfahren hat der Verwalter 181 Zustellungen vorgenommen.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 149/12, Amtsgericht Potsdam, 24. Juni 2025
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